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Hammerschlagsrecht

 Normen 

Baden-Württemberg: § 7c NRG,BW
Bayern: Nicht gesondert geregelt.
Berlin: § 17 f. NachbG Bln
Brandenburg: §§ 23 f. BbgNRG
Bremen: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Hamburg: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz, aber ein Betretungsrecht ist geregelt in § 74 HBauO
Hessen: § 28 f. NachbG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Niedersachsen: § 47 f. NNachbG,NI
Nordrhein-Westfalen: § 24 f. NachbG NRW
Rheinland-Pfalz: §§ 21 ff. LNRG,RP
Saarland: §§ 24 ff. NachbarG,SL
Sachsen: § 24 SächsNRG i.V.m. § 21 SächsNRG
Sachsen-Anhalt: §§ 18 ff. NbG,ST
Schleswig-Holstein: §§ 17 NachbG Schl.-H.
Thüringen: §§ 21 ThürNRG,TH

 Information 

1. Allgemein

Bestimmte Arbeiten an dem eigenen Grundstück sind nicht ohne Betreten bzw. Benutzen des Nachbargrundstücks möglich sind. Als Hammerschlagsrecht wird daher das in den meisten Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer geregelte Recht bezeichnet, das Nachbargrundstück zum Zwecke von Instandsetzungs-/Bau- oder Erhaltungsarbeiten am eigenen Gebäude/Grundstück zu betreten.

Mit dem Hammerschlagsrecht verbunden ist das Leiterrecht, nach dem auf oder über dem Grundstück Leitern oder Gerüste aufgestellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht werden dürfen.

Das Hammerschlagsrecht und das Leiterrecht sind gesonderte Ausprägungen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das auch in den Bundesländern, in denen es kein Nachbarrechtsgesetz gibt, als Anspruchsgrundlage heranzuziehen ist.

Allgemeine Rechtssetzungsgrundlage für das Hammerschlagsrecht und das Leiterrecht ist Art. 124 EGBGB.

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen des Hammerschlagsrechts/Leiterrechts sind in den Einzelheiten geringfügig abweichend geregelt. Insofern wird auf die jeweilige landesrechtliche Regelung verwiesen. Allgemein gilt:

Grundsätzlich ist nur eine vorübergehende Inanspruchnahme des nachbarlichen Grundstücks gestattet und dies auch nur dann, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können. Ferner ist das Recht so schonend wie möglich auszuüben; es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden, wenn sich die Arbeiten unschwer auf später verlegen lassen.

Die Pflicht zur Duldung der Inanspruchnahme besteht daher nicht, wenn dem Verpflichteten unverhältnismäßig große Nachteile entstehen würden. Ferner besteht die Duldungspflicht dann nicht, wenn

  • der Nachbar nicht ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigung getroffen hat oder

  • das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

3. Informationspflicht

Das Hammerschlags- und Leiterrechts besteht nur, wenn die Absicht, das Recht auszuüben, dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks mindestens einen Monat (in einigen Ländern zwei Wochen) zuvor angezeigt worden ist. Gibt der Nachbar seine Einwilligung zur Inanspruchnahme nicht, darf sich hierüber nicht eigenmächtig hinweggesetzt werden, vielmehr muss der unwillige Nachbar auf Zustimmung verklagt werden, andernfalls droht eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs.

4. Nutzungsentschädigung

Wird ein Grundstück länger benutzt, ist nach der gesetzlichen Regelung einiger Bundesländer die Zahlung einer Nutzungsentschädigung vorgesehen (z.B. § 48 NNachbG,NI). § 25 NachbG NRW bestimmt, dass derjenige der ein Grundstück länger als einen Monat benutzt, für die darüber hinausgehende Zeit der Benutzung eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz zuzahlen muss.

5. Schadensersatz

Eine Beschädigung seines Grundstücks muss der Verpflichtete grundsätzlich nicht hinnehmen (Ausnahme: Bagatellschäden, z.B. Abdrücke im Rasen, leichte Verschmutzung der Hausfassade). Alternativ sehen einige Länder vor, dass dem Berechtigten auf dessen Verlangen vor Beginn der Benutzung Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten ist (§ 7c NRG,BW).

 Siehe auch 

Betreten des nachbarlichen Grundstücks