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Haftungsbeschränkungen - rechtsgeschäftliche

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Haftungsbeschränkungen können in einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien vereinbart werden. Die Vereinbarung kann grundsätzlich auch formlos geschlossen werden, ggf. auch konkludent.

Grenzen ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften, z.B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aber:

In Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommene Haftungsbeschränkungen (sog. Freizeichnungsklauseln) zulasten des Vertragspartners sind eng auszulegen. Eine Vereinbarung, mit der bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit des Verwenders oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt werden soll, ist immer unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB).

Unwirksame Abkürzung der Verjährungsfrist:

Nach der Rechtsprechung (BGH 29.05.2013 - VIII ZR 174/12) ist auch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) unwirksam, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die vertragliche Haftungsbeschränkung auch auf deliktische Schadensersatzansprüche erstrecken soll. Da andernfalls jedoch der Zweck der Haftungsbeschränkung unterlaufen würde, ist dies zumeist anzunehmen.

2. Haftungsbeschränkungen zwischen Fahrzeuginsassen

Eine Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs kann sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben.

Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist.

Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügen für sich genommen auch die bloße Mitnahme eines anderen aus Gefälligkeit, enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos nicht.

Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen.

Besondere Umstände in diesem Sinn hat der BGH beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers durch den Schädiger hatte, das Haftungsrisiko des Schädigers durch besondere Umstände deutlich erhöht war, der Geschädigte für die Abdeckung seines Risikos zumutbarer sorgen konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den Schutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (BGH 10.02.2009 - VI ZR 28/08, auch zum anwendbaren Recht bei einem Unfall im Ausland).

3. Grenzen einer rechtsgeschäftlichen Haftungsbeschränkung

Bestimmte Formen der Gefährdungshaftung sind nicht individuell beschränkbar (Straßenverkehr, Luftverkehr, Haftpflicht und die Gastwirtshaftung).

4. Reichweite des Haftungsausschlusses bei Angaben in einem Internetportal

Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder des aufstehenden Gebäudes (BGH 22.04.2016 - V ZR 23/15).

 Siehe auch 

Haftungsbeschränkungen

Haftungsbeschränkungen - gesetzliche

Rechtsanwaltshaftung

BGH 30.11.2004 - X ZR 133/03 (Haftungsausschluss in den AGB einer Autowaschanlage)

BGH 30.09.2003 - X ZR 244/02 (Unwirksamkeit der Vermittlerklausel in AGB des Reisevertrages)

BGH 19.02.1998 - I ZR 233/95

Armbrüster: Auswirkungen von Versicherungsschutz auf die Haftung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 187

Fahrendorf / Mennemeyer: Die Haftung des Rechtsanwalts; 10. Auflage 2021

Henssler/Gehrlein/Holzinger: Handbuch der Beraterhaftung; 2. Auflage 2023

Kilian: Die Nutzung von Haftungsbegrenzungsvereinbarungen. Rahmen und Hindernisse. Empirische Ergebnisse zur geringen Akzeptanz von Haftungsbeschränkungen; Anwaltsblatt - AnwBl 2015, 224

Ostendorf: Zur Wirksamkeit von Haftungsbeschränkungen in Standardverträgen nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH - Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2006, 222

Waschk: Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters und die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung; Steuerrecht kurzgefasst - SteuK 2012, 92