Haftungsbeschränkungen - gesetzliche
1. Einführung
Es bestehen folgende gesetzliche Haftungsbeschränkungen:
Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für bestimmte Personengruppen
Haftungshöchstsummenbegrenzung bei der Gefährdungshaftung
2. Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Bei den folgenden Personengruppen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt:
Finder (§ 968 BGB)
Schuldner während des Gläubigerverzugs (§ 300 BGB)
Geschäftsführer bei der GoA im Falle der Gefahrenabwehr (§ 680 BGB)
3. Haftungshöchstsummenbegrenzung
In einigen Fällen der Gefährdungshaftung ist die Schadensersatzpflicht in der Höhe gesetzlich auf eine bestimmte Summe begrenzt (Haftungshöchstsummenbegrenzung).
Die Höchstsummenbegrenzung ist nur bei der Gefährdungshaftung, nicht auch bei anderen Schadensersatzansprüchen anwendbar.
Haftungsbeschränkungen - rechtsgeschäftliche
BAG 16.02.1995 - 5 AZR 493/93
BGH 14.11.1978 - VI ZR 178/77
BGH 19.02.1971 - I ZR 133/69
Armbrüster: Auswirkungen von Versicherungsschutz auf die Haftung; Neue Juristsiche Wochenschrift - NJW 2009, 187
Gamperl: Die Haftungsbeschränkungen von Unternehmen und Arbeitskollegen gem. §§ 104 ff SGB VII; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2001, 401