Rechtswörterbuch

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Haftung des Arbeitgebers

 Normen 

§§ 104 ff. SGB VII

§§ 823 ff. BGB

§ 278 BGB

 Information 

1. Haftung für vom Arbeitnehmer verursachte Schäden

Siehe insofern die Beiträge "Erfüllungsgehilfe" und "Verrichtungsgehilfe".

2. Haftung für vom Arbeitnehmer erlittene Schäden

2.1 Einführung

Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden des Arbeitnehmers ist in vielen Bereichen eingeschränkt:

2.2 Personenschäden

Siehe insofern den Beitrag "Arbeitsunfall - Haftungsbeschränkung".

2.3 Sachschäden

Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für Sachschäden des Arbeitnehmers nach den allgemeinen Haftungsvorschriften des BGB gemäß der §§ 823 ff BGB, § 278 BGB.

Die Pflichtverletzung kann auf der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beruhen.

Der in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten führende Fall ist die Frage der Haftung des Arbeitgebers für Beschädigungen des auf dem Firmenparkplatz abgestellten PKW des Arbeitnehmers.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25.05.2000 - 8 AZR 518/99) hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum vor Verlust und Beschädigung zu schützen.

Er genügt dieser Verpflichtung allerdings, wenn er die Maßnahmen trifft, die ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zugemutet werden können. Die Beurteilung des Zumutbaren richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, eine Garantie kann nicht verlangt werden.

In dem zu entscheidenden Fall verlangte ein Arbeitnehmer Schadensersatz, nach dem sein auf dem Firmenparkplatz abgestelltes Fahrzeug durch die Lackierung von Tankfahrzeugen beschädigt worden war. Der Schadensersatzanspruch wurde in allen Instanzen versagt. Begründet wurde dies mit der in dem Einzelfall ausreichenden Durchführung der Schutzmaßnahmen. Grundsätzlich stellten die Richter jedoch fest, dass dem Arbeitgeber auf dem Firmenparkplatz die Verkehrssicherungspflicht obliege. Er habe die durch die Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Besondere Umstände begründen eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Diese können in einer das Übliche übersteigenden Gefährdung durch Umgebung oder Nachbarschaft liegen.

 Siehe auch 

Arbeitsunfall

Arbeitsunfall - Haftungsbeschränkung

Fürsorgepflicht - Arbeitsrecht

Haftung des Arbeitnehmers

Matz/Baumann: Die Reichweite der Haftungsprivilegien nach dem SGB VII außerhalb des klassischen Arbeitsunfalls; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 673