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Haager Minderjährigenschutzabkommen

 Normen 

IntFamRVG

Art. 24 EGBGB

HaagMindjÜbk

HaagMindjÜbkG

HaagKindEnfÜbk

EUKindSorgRÜbk

 Information 

Internationales Abkommen über den Schutz von Kindern und Heranwachsenden.

Das Haager Minderjährigenschutzabkommen (auch Sorgerechtsübereinkommen genannt) regelt die Möglichkeiten des Schutzes von Kindern und Minderjährigen, sofern diese dem Sorgeberechtigten entzogen wurden.

Ziel des Übereinkommens ist die Regelung der Zuständigkeit der Behörden.

Zuständig sind die Gerichte des Mitgliedsstaates, in denen der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Minderjährige begründet in einem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er seit mindestens sechs Monaten dort lebt und zu dem Aufenthaltsort soziale Bindungen bestehen.

Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Unerheblich ist, ob sich der Minderjährige legal in dem Land aufhält oder z.B. von einem Elternteil entführt wurde.

Gemäß Art. 34 HaagKindEnfÜbk geht das Haager Kindesentführungsübereinkommen dem Haager Minderjährigenschutzabkommen vor. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen ist danach nur noch anwendbar, wenn ein beteiligter Staat nicht Vertragspartei des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist.

Die Aus- und Durchführung der Bestimmungen des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist in dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz geregelt, dessen Vorgaben in dem Beitrag "Internationales Familienrechtsverfahren" dargestellt sind.

 Siehe auch 

Haager Kindesentführungsübereinkommen

Sorgerecht

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

http://www.hcch.net (Haager Konferenz für Internationales Privatrecht)