Gruppenarbeit
Verteilung der geschuldeten Arbeitsleistung auf eine Gruppe von Arbeitnehmern.
Bestimmte Arbeitsleistungen können entweder nur von einer Gesamtheit von Arbeitnehmern erbracht werden oder durch die die Zusammenarbeit Mehrerer produktiver erledigt werden.
Gruppenarbeit kann einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet sein (Betriebsgruppe) oder nur in dieser Form von vornherein von den Arbeitnehmern angeboten worden sein (Eigengruppe).
Bisher waren beide Formen sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Durch die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurden durch den neu eingefügten § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auf die Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit erweitert.
Gleichzeitig wurde Gruppenarbeit im Sinne der Vorschrift gesetzlich definiert: Danach liegt Gruppenarbeit vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
1. Betriebsgruppe
Die Einführung von Gruppenarbeit kann einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Akkordarbeit wird vielfach von Betriebsgruppen erledigt.
Auch die Vergütung kann als Gruppenlohn erfolgen, d. h. die Arbeitnehmer werden nicht individuell bezahlt, sondern die Gruppe erhält einen Vergütungssatz, der dann durch die Gruppe zu verteilen ist.
Die Zahlung eines Gruppenlohns kann nicht einseitig durch den Arbeitnehmer angeordnet werden.
2. Eigengruppe
Charakteristisch für die Eigengruppe ist, dass sie die Arbeit nur gemeinsam anbietet. Die Eigengruppe selbst kann sich in unterschiedlichen Rechtsformen organisiert haben.
Der Arbeitgeber kann Verträge mit jedem einzelnen Arbeitnehmer oder mit der ganzen Gruppe abschliessen.
Beispiel:
Heimleiter- bzw. Hausmeisterehepaare, Bauarbeiterkolonnen, Orchester.
Breisig: Gruppenarbeit und ihre Regelung durch Betriebsvereinbarung; 1. Auflage 1997
Schack: Gruppenarbeit, Mitarbeitsverhältnis und die Arbeitsrechtsordnung; 1. Auflage 1997
Blanke: Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit in der Betriebsverfassung; RdA (Recht der Arbeit) 2003, 140
Sikorski: Die Beteiligungsrechte der Personalräte bei der Implementierung von Team- und Gruppenarbeit; PersR (Der Personalrat) 2002, 495
Wiese: Die Mitbestimmung des Betriebsrats über Grundsätze zur Durchführung von Gruppenarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG; BB (Betriebs-Berater) 2002, 198