Rechtswörterbuch

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Grundsatz des rechtlichen Gehörs

 Normen 

Art. 103 GG

 Information 

1. Allgemeiner Grundsatz

Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat jeder Mensch vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. jedermann darf sich vor Erlass einer Entscheidung (z.B. durch Urteil) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache äußern. Rechtliches Gehör setzt auch die vollständige Information über den Verfahrensstoff und über den Gang des Verfahren voraus.

Beispiel:

Die Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens ist als wesentlicher Verfahrensfehler und auch als Gehörsverletzung zu werten und kann deshalb einen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung darstellen. Ein Verfahrensfehler kann auch in einer mangelhaften Beweiswürdigung liegen (OLG Hamm 30.07.2013 21 U 84/12).

Das Bundesverfassungsgericht wertet den Anspruch auf rechtliches Gehör als ein "prozessuales Urrecht", die nähere Ausgestaltung ist in den einzelnen Verfahrensordnungen (wie der ZPO, StPO, VwGO) niedergelegt.

Hinweis:

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in allen Verfahrensordnungen als Revisionsrüge geltend gemacht werden.

Hat das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt, darf es im Urteil nicht entgegengesetzt entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Eine andere Vorgehensweise stellt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar (BGH 16.06.2011 - X ZB 3/10).

2. Anhörungsrüge

2.1 Allgemein

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02) müssen Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein.

Im Zuge dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber in allen Prozessordnungen die Anhörungsrüge eingeführt, mit der ein Beteiligter unter bestimmten Voraussetzungen rügen kann, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2.2 Zivilprozessrecht

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäß § 321a ZPO mit dem Rechtsbehelf der Gehörsrüge (auch als Anhörungsrüge bezeichnet) geltend gemacht werden.

Danach kann die durch das Urteil beschwerte Partei bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Fortsetzung des Prozesses vor dem Gericht des ersten Rechtszuges erwirken:

  • Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nicht gegeben.

  • Das Gericht des ersten Rechtszuges hat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

    Hinweis:

    Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (BVerfG 25.06.2015 - 1 BvR 366/15).

Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs und endet spätestens ein Jahr nach der Bekanntgabe der Entscheidung. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Nach dem Urteil OLG Hamm 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06 erfordert die Geltendmachung der Gehörsrüge mit der Begründung, dass über einen rechtzeitig gestellten Antrag, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, so spät entschieden worden sei, dass der Betroffene sich nicht in der Hauptverhandlung angemessen verteidigen konnte, die Darlegung der konkreten Sachlage für die fehlende Möglichkeit der Verteidigung.

Eine Gehörsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet. Die Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags in der Berufungsinstanz setzt voraus, dass die nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhafte Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat (BGH 03.03.2015 - VI ZR 490/13).

2.3 Strafprozessrecht

Bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einer Revisionsentscheidung kann gemäß § 356a StPO der Prozess durch Beschluss in die Lage zurückversetzt werden, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen.

2.4 Verwaltungsprozessrecht

Eine Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht richtet, sondern sich darauf beschränkt, eine bereits der Vorinstanz unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs (erneut) geltend zu machen (BVerwG 28.11.2008 - 7 BN 5/08).

Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 VwGO muss auch die Darlegung des behaupteten Gehörsverstoßes erfolgen (OVG Niedersachsen 02.08.2010 - 7 LA 66/10).

2.5 Übriges Prozessrecht

Die Möglichkeit der Anhörungsrüge besteht zudem in verschiedenen anderen Gesetzen, so z.B.:

 Siehe auch 

Rechtsmittel

Zivilprozess

BGH 04.03.2011 - V ZR 123/10 (Revisionszulassung nach Anhörungsrüge ohne festgestellten Gehörsverstoß)

BGH 14.07.2009 - VIII ZR 3/09 (Abweichende Würdigung einer Zeugenaussage durch das Berufungsgericht)

BAG 31.05.2006 - 5 AZR 342/06 (F) (Beginn der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge)

OVG Hamburg - 12.01.2006 - 4 So 122/05 (Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge beginnt auch ohne Belehrung)

Desens: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und ihr Verhältnis zu fachgerichtlichen Anhörungsrügen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1243

Gravenhorst: Anhörungsrügengesetz und Arbeitsgerichtsverfahren; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2005, 24

Meyer-Mews Rechtsschutzgarantie und rechtliches Gehör im Strafverfahren; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 716

Rensen: Die Gehörsrüge nach dem In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2005, 181

Schneider: Die Anhörungsrüge im Zivilprozess; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2005, 97

Treber: Neuerungen durch das Anhörungsrügengesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 97

Vielmeier: Rechtswegerschöpfung bei verzögerter Anhörungsrüge; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 346

Wolff: Die Verletzung rechtlichen Gehörs als Revisionsrüge, Zeitschrift für den Zivilprozess - ZZP 2003, 403 - 419

Zuck: Praxishinweise zur zivilprozessualen Anhörungsrüge; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2011, 399

Zuck: Rechtsstaatswidrige Begründungsmängel in der Rechtsprechung des BGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 479

Zuck: Wann verletzt ein Verstoß gegen ZPO-Vorschriften zugleich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3753