Rechtswörterbuch

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Grundrechtsberechtigung

 Normen 

Art. 1 - 22 GG

 Information 

Die Grundrechte unterscheiden sich nach Menschen- und Bürgerrechten.

Als Menschenrechte oder "Jedermannsrechte" werden diejenigen Grundrechte bezeichnet, die keine Eingrenzung der Berechtigung in persönlicher Hinsicht vorsehen, die also allen Menschen zustehen, z.B. Art. 2 I, 5 Abs. 1, 3 Abs. 3, 12 Abs. 2 GG.

Als Bürgerrechte oder "Deutschenrechte" werden diejenigen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte bezeichnet, die nur Deutschen zustehen. Zu den Deutschenrechten gehören die Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte der Art. 8, 9, 11, 12 , 16, 20 Abs. 4, 33 Abs. 1-3, 38 GG.

Juristische Personen des Privatrechts sind über Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt, juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht, Ausnahme: Ihnen wird ein Bereich zugeordnet, der besonders geschützt ist, so z.B. den Universitäten die Wissenschaftsfreiheit, den Rundfunkanstalten die Rundfunkfreiheit.

 Siehe auch 

Grundrechte - Drittwirkung der

Frenz: Die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei grundrechtssichernder Tätigkeit; Verwaltungs-Archiv - VerwArch 1994, 22

Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland; Band IV: Die einzelnen Grundrechte; 1. Auflage 2006

Wirth: Die Grundrechtsberechtigung der Deutschen Post AG; Juristische Ausbildung - JA 1998, 820