Gleichstellungsdurchsetzung

 Normen 

BGleiG

SGleiG

Baden-Württemberg: ChancenG,BW
Bayern: BayGlG
Berlin: LGG,BE
Brandenburg: LGG,BB
Bremen: GleichstG,HB
Hamburg: GleichstellG;HH
Hessen: HGlG
Mecklenburg-Vorpommern: GlG M-V
Niedersachsen: NGG
Nordrhein-Westfalen: LGG,NW
Rheinland-Pfalz: LGG,RP
Saarland: LGG,SL
Sachsen: SächsFFG
Sachsen-Anhalt: FrFG,ST
Schleswig-Holstein: GstG,SH
Thüringen: ThürGleichG

 Information 

1. Einführung

Mit Quotenregelungen will der Staat seinem grundgesetzlichen Auftrag in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG nachkommen, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen zu fördern.

In der freien Wirtschaft besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Einhaltung von Frauenquoten. Ein dahin gehendes Gesetzesvorhaben konnte nicht durchgesetzt werden. In einigen Unternehmen sind jedoch Betriebsvereinbarungen oder Ähnliches über die berufliche Förderung von Frauen abgeschlossen, die ggf. auch eine Frauenquote enthalten. Zudem haben sich einige Unternehmen freiwillig zu einer bestimmten Frauenquote in Führungspositionen verpflichtet (z.B. die Deutsche Telekom).

Nordrhein-Westfalen fordert von allen Dienstleistern, die im Rahmen einer Vergabe für die öffentliche Hand tätig werden wollen, eine Erklärung über Fördermaßnahmen für Frauen sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Rechtsgrundlage ist § 19 Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG - NRW).

2. Öffentlicher Dienst

2.1 Allgemein

Im öffentlichen Dienst besteht aufgrund einer Quotenregelung bei einer Beförderung oder Neueinstellung die Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen Frauen zu bevorzugen mit dem Ziel, eine für beide Geschlechter hälftige Stellenbesetzung zu erreichen.

Rechtsgrundlagen der Gleichstellungsdurchsetzung im öffentlichen Dienst sind:

  • Das Bundesgleichstellungsgesetz.

  • Daneben haben die Bundesländer Gleichstellungsgesetze/Frauenfördergesetze erlassen, die sich jedoch inhaltlich und vom Anwendungsbereich her unterscheiden: Teilweise beinhalten sie nur Vorgaben zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der bei den Ländern und Kommunen beschäftigten Männern und Frauen, teilweise regeln sie auch die allgemeine Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

Hinweis:

In einigen Landesgleichstellungsgesetzen war in den Neunziger Jahren geregelt, dass bei gleicher Qualifikation der Bewerber die weiblichen Bewerber zu bevorzugen waren. Diese Regelung wurde durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung EuGH 17.10.1995 - C 450/93 für mit den Europäischen Gleichstellungsrichtlinie unvereinbar erklärt.

Diese Landesgleichstellungsgesetze wurden daher richtlinienkonform dahin gehend geändert, dass sie eine sogenannte Öffnungsklausel enthalten, nach der auch bei gleicher Qualifikation in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe die Bevorzugung des männlichen Bewerbers rechtfertigen können.

2.2 Bundesgleichstellungsgesetz

Der Anwendungsbereich des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes erstreckt sich nur auf die Beschäftigten der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung sowie die Beschäftigten in den Gerichten des Bundes.

Die Ziele des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes sind gemäß § 1 BGleiG die Gleichstellung von Frauen und Männern im Geltungsbereich des Gesetzes und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Dabei sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen.

Neben der gesetzlich geregelten Art der Stellenausschreibung besteht gemäß § 7 BGleiG auch die Pflicht, bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu Vorstellungsgesprächen oder anderen Auswahlverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen, sofern dies nach den eingegangenen Bewerbungen möglich ist.

Für den Bereich der Bundeswehr ist die Gleichstellung gesondert im Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz geregelt.

3. Europäische Union

Die EU-Kommission hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer verbindlichen Frauenquote in Aufsichtsräten angenommen. Dieser soll den rund 5.000 börsennotierten Firmen in der EU vorschreiben, bis 2020 Aufsichtsratsposten zu 40 % mit Frauen zu besetzen. Bei gleicher Qualifikation sollen weibliche Bewerberinnen Vorrang haben.

Unter Wahrung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soll die Quote nur für börsennotierte Unternehmen, nicht aber für KMUs (kleine und mittlere Unternehmen) gelten.

Die Festlegung von Sanktionen gegen die Vorgaben soll den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben.

 Siehe auch 

BAG 18.03.2010 - 8 AZR 77/09 (Bevorzugung von Frauen bei der Stellenbesetzung einer Gleichstellungsbeauftragten)

BAG 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 (Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines männlichen Bewerbers bei Betriebsvereinbarung über Frauenförderung)

LAG Hamm 15.07.1993 - 17 Sa 234/93

Ossenbühl: Frauenquoten für Leitungsorgane von Privatunternehmen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 417

Schubert: Affirmative Action und Reverse Discrimination. Zur Problematik von Frauenquoten im öffentlichen Dienst am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Südafrika; Dissertation 2003

Steiner: Die Gleichstellungsbeauftragte in der Bundesverwaltung - Die Personalvertretung - PersV 2010, 44