Rechtswörterbuch

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Gewerbe - Zuverlässigkeit

 Normen 

§ 35 GewO

§ 7 GewO

 Information 

Ein Gewerbetreibender muss grundsätzlich die für eine Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Zuverlässig ist ein Gewerbetreibender dann, wenn er die Gewähr dafür bietet, fortan sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Jedoch sind die Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in der Gewerbeordnung nicht bestimmt.

Geregelt ist in § 35 GewO nur die Unzuverlässigkeit als Voraussetzung der Gewerbeuntersagung bzw. der Nichterteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Siehe insofern den Beitrag "Unzuverlässigkeit - Gewerberecht".

Mitteilungspflicht bei der Einstellung von Mitarbeitern/zur Vertretung berechtigten Personen:

Mit dem zum 01.01.2023 neu gefassten § 7 GewO wurde eine Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung eingefügt:

Bei Erlaubnisgewerben und überwachungsbedürftigen Gewerben sowie beim Reise- und Marktgewerbe erfolgt eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden (bei juristischen Personen von deren gesetzlicher Vertretungen) sowie - zum Teil - der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen.

Wird die Unzuverlässigkeit einer Person festgestellt, führt dies zur Versagung der Zulassung bzw. bei § 38 GewO zur Gewerbeuntersagung. Bei nachträglichen Änderungen bei diesen Personen (z. B. neuer Geschäftsführer einer GmbH) hat eine Zuverlässigkeitsüberprüfung stattzufinden. Die zuständigen Behörden erhalten jedoch nicht immer von einer solchen Personenänderung Kenntnis. Zwar bestehen für einige Gewerbe Mitteilungspflichten (z.B. § 34d Absatz 10 Satz 2 GewO, § 9 MaBV), jedoch nicht für alle (z. B. § 38 GewO). Zur Erleichterung für den Gewerbetreibenden und zugleich zur Verbesserung des Gewerbevollzugs und des Verbraucherschutzes wird die Mitteilungspflicht bezüglich nachträglicher Personenwechsel bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen zentral und deutlich erkennbar geregelt. Der Umfang der Mitteilung richtet sich dabei nach den jeweiligen besonderen Gewerbevorschriften.

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerbeuntersagung

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht

Friauf: Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt