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Gewalttaten - Entschädigung für Opfer

Autor:
 Normen 

SGB XIV

OASG

BSchAV

 Information 

1. Einführung

Die Opferentschädigung ist nunmehr in dem SGB XIV geregelt. Es wird insofern auf den Beitrag „Soziales Entschädigungsrecht“ verwiesen.

Das Opferentschädigungsgesetz ist zum 31.12.2024 außer Kraft getreten.

2. Opferanspruchssicherungsgesetz

Durch das Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG) erhalten Opfer von Straftaten ein gesetzliches Pfandrecht an Honorarforderungen, die sich Täter oder Teilnehmer einer Straftat durch die öffentliche Vermarktung ihrer Tat in Fernsehen, Rundfunk, Zeitschriften und Zeitungen sowie in anderen Medien (Büchern) verschafft haben.

Voraussetzung ist eine öffentliche Darstellung der Tat. Das Tatbestandsmerkmal ist dabei jedoch weit zu fassen, sodass auch die Darstellung des Täters allein einen Anspruch begründet.

Gläubiger des Pfandrechts ist gemäß § 1 Abs. 3 OASG, wer als Verletzter im Sinne von § 172 StPO anzusehen ist und gegen den Täter oder Teilnehmer der Tat einen Schadensersatzanspruch hat.

Zur Durchsetzung des Anspruchs hat der Berechtigte gemäß § 4 OASG gegen den Täter, den Teilnehmer, einem an der Veröffentlichung beteiligten Dritten oder einem sonstigen Begünstigten einen Auskunftsanspruch über das Bestehen und den Umfang einer Forderung.

Der Anspruch ist gemäß § 1 Abs. 1 OASG ausgeschlossen, wenn zwischen der Tat und der öffentlichen Darstellung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

3. Rückgriff auf das Vermögen des Täters

Sofern die Opfer einer Straftat gegen den Täter Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche haben, müssen diese auf den zivilrechtlichen Klagewegen durchgesetzt werden.

Das durch eine Straftat/Ordnungswidrigkeit erlangte Vermögen des Täters wird mittels der strafrechtlichen Mittel der Einziehung von Taterträgen, der Beschlagnahme und der Sicherstellung zur Verwertung für Entschädigungsansprüche der Opfer sichergestellt (Vermögensabschöpfung Strafrecht).

4. Opferhilfeeinrichtungen

4.1 Stiftung Opferhilfe Niedersachsen

Das niedersächsische Justizministerium unterhält als Stiftung des öffentlichen Rechts die Stiftung Opferhilfe. Ziel ist es, den Opfern von Straftaten Beratung und Betreuung sowie finanzielle Unterstützung zu gewähren. Dabei wird die finanzielle Unterstützung anders als nach dem OEG oder den Richtlinien des Weißen Rings auch an die Opfer einer durch Fahrlässigkeit begangenen Straftat gewährt.

Zur Durchführung der Opferhilfe sind in jedem Landgerichtsbezirk von Niedersachsen Opferhilfebüros eingerichtet.

4.2 Weitere Opferhilfeeinrichtungen

Daneben bestehen weitere, größtenteils als rechtsfähige Vereine eingerichtete Opferhilfeeinrichtungen, die zum Teil auch staatliche Unterstützungen erhalten. Am bekanntesten ist der Weiße Ring.

5. Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte

Immer wieder gibt es Fälle, in denen Beamte aufgrund ihrer Eigenschaft als Amtsträger Opfer von Gewalt werden. Besonders gefährdet sind hierbei u.a. Polizeivollzugsbeamte. Aus solchen Angriffen resultieren in der Regel Schmerzensgeldansprüche gegen den Schädiger, die in gesonderten zivilrechtlichen Verfahren bzw. in Adhäsionsverfahren innerhalb des Strafverfahrens geltend gemacht werden müssen. Für die gerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche kann zwar Rechtsschutz durch den Dienstherrn in Anspruch genommen werden, jedoch scheitert die spätere Vollstreckung des erwirkten Titels häufig an der fehlenden Liquidität des Schädigers.

Mit § 78a BBG soll der Dienstherr bei Vorliegen einer unbilligen Härte bei rechtskräftig festgestellten, aber nicht erfolgreich vollstreckbaren Schmerzensgeldansprüchen für den Beamten in Vorleistung gehen. Zu weiteren Ausführungen siehe den Beitrag »Schmerzensgeld«.

 Siehe auch 

EU-Gewaltschutzverfahren

Hilfetelefon

Opferschutz in der StPO

Psychosoziale Prozessbegleitung

Schutz vor Gewalt in der Wohnung

Täter-Opfer-Ausgleich

BGH 16.10.2007 – VI ZR 227/06 (Forderungsübergang nach dem OEG)

BSG 29.04.2010 – B 9 VG 1/09 R

BSG 10.12.2002 – B 9 VG 7/01 (Keine Opferentschädigung bei Tat im Ausland)

BSG 18.10.1995 – 9 RVg 7/93

BSG 18.10.1995 – 9 RVg 5/95

BSG 24.04.1991 – 9a RVg 2/90

BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98 (Hinterbliebenenversorgung auch für nichtehelichen Partner)

BVerwG 27.05.2010 – 5 C 7/09 (kein Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente als Vermögen i.R.e. Gewährung von Eingliederungshilfe für Heimerziehung)

http://www.opferhilfe-berlin.de

http://www.opferhilfe-hamburg.de

http://www.opferhilfe.niedersachsen.de

http://www.opferhilfe-sachsen.de

http://www.weisser-ring.de

Bittmann: Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in der Rechtsprechung; Neue Zeitschrift für Strafrecht – NStZ 2019, 447

Ferber: Stiftung Opferhilfe Niedersachsen – ein Exportmodell?; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2004, 1081

Guckelberger/Gard: Polizeiliche Wohnungsverweisung bei freiwilligem Verlassen der Wohnung durch das Opfer?; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2014, 2822

Leube: Opferentschädigung bei Auslandstaten (§ 3a OEG) – Voraussetzungen und Ausschlussgründe; Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch – ZfSH/SGB 2010, 333

Villmow/Savinsky: Probleme bei der staatlichen Opferentschädigung nach dem OEG; Bewährungshilfe – BewHi 2014, 201