MinG,BW - Ministergesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1991 (GBl. S. 533, 611)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482) (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 10 des Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482) gilt:

"Rückwirkende Gleichstellung

Auf Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2011 zu dem in § 1 Absatz 1 oder § 88 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) genannten Personenkreis gehört haben oder Mitglieder der Landesregierung waren, sowie deren Hinterbliebenen, finden für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Dezember 2010 auf Antrag die jeweils geltenden Regelungen zum Familienzuschlag, zur beamtenrechtlichen Versorgung, zur Beihilfe, zu den Reise- und Umzugskosten sowie zum Trennungsgeld mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1.

    in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen den verheirateten Personen,

  2. 2.

    die Lebenspartnerschaft der Ehe,

  3. 3.

    der Lebenspartner dem Ehegatten,

  4. 4.

    die Begründung der Lebenspartnerschaft der Heirat, der Eheschließung und der Verheiratung,

  5. 5.

    die Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,

  6. 6.

    der frühere Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft dem geschiedenen oder früheren Ehegatten,

  7. 7.

    der hinterbliebene Lebenspartner dem verwitweten Beamten oder Richter, der Witwe oder dem hinterbliebenen Ehegatten,

  8. 8.

    die Zeit der Lebenspartnerschaft der Ehezeit

gleichgestellt werden. Hinterbliebene Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen der jeweils geltenden Regelungen zur beamtenrechtlichen Versorgung Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Der Anspruch einer Witwe aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch hinterbliebener Lebenspartner aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Für Ehrenbeamte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sie Regelungen zur beamtenrechtlichen Versorgung betreffen."