Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)

605-1-F

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Allgemeiner Steuerverbund1
(weggefallen)1a
Einkommensteuerersatz1b
Gemeindeschlüsselzuweisungen2
Ausgangsmesszahl, Sonderschlüsselzuweisungen3
Steuerkraftmesszahl4
Landkreisschlüsselzuweisungen5
Korrekturregelungen6
Finanzzuweisungen7
Grunderwerbsteuerverbund8
Besondere Finanzzuweisungen9
Kommunaler Hochbau10
Schülerbeförderungskosten10a
Krankenhausumlage10b
Bau von Abfallentsorgungsanlagen10c
Bedarfszuweisungen11
Investitionspauschalen12
Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund13
Straßenbau und -unterhalt bei größeren Gemeinden13a
Straßenbau und -unterhalt bei Landkreisen und kleineren Gemeinden13b
Kommunalstraßen, Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs13c
ÖPNV-Zuweisungen13d
Sanierung von Abwasserentsorgungsanlagen in Härtefällen13e
Kommunales Sonderbaulastprogramm13f
Förderungen nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz 13g
Straßenausbaupauschalen13h
Kostenanteile nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes14
Zuweisungen an die Bezirke15
(weggefallen)16
(weggefallen)17
Kreisumlage18
Festsetzung der Kreisumlage19
Erhöhte Kreisumlagesätze20
Bezirksumlage21
Festsetzung der Bezirksumlage22
Erörterung des Entwurfs des Finanzausgleichs, Entscheidungsgrundlagen23
Verordnungsermächtigungen24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten25