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Geschäftsgeheimnis

 Normen 

GeschGehG

BT-Drs. 19/4724 (zum Geschäftsgeheimnisgesetz)

RL 2016/943

§ 203 StGB

 Information 

1. Einführung

Die "Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung" verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zum zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen können. Gleichwohl unterfallen Geschäftsgeheimnisse aufgrund ihrer Art nicht immer dem besonderen Schutz von Spezialgesetzen wie z.B. dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz.

Die Richtlinie 2016/943 wurde durch ein neues Stammgesetz umgesetzt, das Geschäftsgeheimnisgesetz.

Das Geschäftsgeheimnisgesetz ist wie folgt aufgebaut:

  • §§ 1 - 5 GeschGehG: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, die Darlegung des Schutzbereichs sowie der verbotenen Handlungen

  • §§ 6 - 14 GeschGehG: Ansprüche bei Rechtsverletzungen

  • §§ 15 - 22 GeschGehG: Verfahren in Geheimnisstreitverfahren

  • § 23 GeschGehG: Strafvorschrift

2. Anwendungsbereich

Das Geschäftsgeheimnisgesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

Das GeschGehG regelt die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen Privaten, nicht aber das Verhältnis zwischen Privaten und öffentlichen Stellen. Daher ist das Gesetz nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/4724) beispielsweise nicht anwendbar auf Informationsansprüche gegen staatliche Stellen, öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen oder Verschwiegenheitspflichten für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Amtsträger). Dies gilt auch für eine abweichende Definition des Geschäftsgeheimnisses in öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es gilt zudem nicht für die Verschwiegenheitspflichten der Notare, da diese Träger eines öffentlichen Amtes sind.

Das Gesetz gilt nicht für die folgenden Bereiche:

  • der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird:

    • Berufsgeheimnisträger durch ausdrückliche gesetzliche Regelung: z.B. Ärzte, Apotheker, Angehörige eines anerkannten Heilberufs, Psychologen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter

    • Einer besonderen Pflicht zur Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse (§ 203 StGB) unterliegen zudem die folgenden Berufsgruppen:

      • Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie deren Mitarbeiter und Auszubildende (§ 35 SGB I i.V.m. § 67 SGB X)

      • Angehörige einer privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder privatärztlichen Verrechnungsstelle

  • die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit

  • die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen

  • die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.

3. Begriffsbestimmungen

§ 2 GeschGehG enthält die Begriffsbestimmungen:

Geschäftsgeheimnis ist eine Information

  1. a)

    die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist

    Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/4724) führt dazu aus:

    Ausgeschlossen von der Definition werden damit belanglose Informationen sowie Informationen, die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, generell bekannt sind bzw. die für sie leicht zugänglich sind. Eine Information besitzt wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Erlangung, Nutzung oder Offenlegung ohne Zustimmung des Inhabers dessen wissenschaftliches oder technisches Potenzial, geschäftliche oder finanzielle Interessen, strategische Position oder Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflussen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2016/943).

    Geschützt sind daher auch Forschungsergebnisse von Universitäten. Typischerweise werden hierzu zum Beispiel Herstellungsverfahren, Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen, Prototypen, Formeln und Rezepte zählen. Kein Geschäftsgeheimnis sind dagegen Informationen, bei denen ein Geheimhaltungsinteresse des Inhabers besteht, die aber rein privat und nicht im geschäftlichen Verkehr verwertbar sind.

    und

  2. b)

    die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist

    Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/4724) führt dazu aus:

    Bei den vom Inhaber zu treffenden, den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen handelt es sich um eine objektive Voraussetzung, für die der Inhaber im Streitfall beweisbelastet ist. Welche Arten von Geheimhaltungsmaßnahmen konkret erfolgen müssen, hängt von der Art und dem Wert des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und den konkreten Umständen der Nutzung ab. In Betracht kommen sowohl physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen als auch organisatorische Maßnahmen und vertragliche Sicherungsmechanismen.

    Es ist nicht erforderlich, jede geheim zu haltende Information gesondert zu kennzeichnen, sondern es können grundsätzlich Maßnahmen für bestimmte Kategorien von Informationen ergriffen werden (zum Beispiel technische Zugangshürden) oder durch allgemeine interne Richtlinien und Anweisungen oder auch in Arbeitsverträgen vorgegeben werden.

    Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere berücksichtigt werden: der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern. Die Pflicht zu den Umständen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen trifft auch Lizenznehmer, die ebenfalls Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses sein können.

    und

  3. c)

    bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/4724) den ebenfalls in der Richtlinie verwendeten Begriff des Know-hows und den im deutschen Recht verwendeten Begriff des Betriebsgeheimnisses, wenn diese Informationen den in den Buchstaben a und b aufgestellten Voraussetzungen genügen.

Inhabers des Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt. Hierunter können auch Lizenzinhaber fallen.

Rechtsverletzer ist nur derjenige, der gegen § 4 GeschGehG verstößt, ein Verstoß gegen Normen aus anderen Gesetzen fällt nicht unter die Definition.

Ein rechtsverletzendes Produkt kann im Einzelfall nicht vorliegen, wenn es nur in geringem Umfang auf rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruht.

4. Erlaubte Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses

§ 3 GeschGehG enthält Fallgruppen, in denen die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses erlaubt ist.

Beispiele:

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GeschGehG darf ein Geschäftsgeheimnis erlangt werden, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertretung dadurch ihr Recht auf Information und Anhörung bzw. auf Mitwirkung und Mitbestimmung in Anspruch nehmen. Daraus folgt, dass die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen nicht mit dem Hinweis auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden können. Hiervon unabhängig können jedoch arbeitsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen. Die Regelung entspricht der derzeitigen Rechtslage und entfaltet daher lediglich klarstellende Wirkung.

Absatz 2 legt den Grundsatz fest, dass ein Geschäftsgeheimnis erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist. Die Vorschrift stellt insbesondere klar, dass Sonderregelungen zu Geschäftsgeheimnissen in anderen Gesetzen vorgehen.

5. Unzulässige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses

§ 4 GeschGehG enthält einen Katalog von Handlungsverboten, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung vorliegt, soweit die Handlungen nicht nach § 3 GeschGehG erlaubt sind.

Die Festlegung eines Katalogs von Handlungsverboten verdeutlicht, dass Geschäftsgeheimnisse nicht gegen jede Benutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses geschützt werden, sondern nur gegen bestimmte unlautere Verhaltensweisen.

Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Geschäftsgeheimnissen zwar in gewisser Weise um Immaterialgüterrechte handelt, aber anders als bei Patenten, Marken und Urheberrechten keine subjektiven Ausschließlichkeits- und Ausschließungsrechte vorliegen können, weil der rechtliche Schutz allein von der Geheimhaltung der Information abhängt und nicht von anderen Voraussetzungen wie einer Eintragung oder einer besonderen Schöpfungshöhe.

Hinweis:

Zu der Strafbarkeit im Arbeitsverhältnis siehe unten im Beitrag.

Aber auch wenn ein Handlungsverbot vorliegt, kann dieses dennoch gerechtfertigt sein:

§ 5 GeschGehG enthält Fallgruppen, in denen die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt sind, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt. Ist die Handlung im Einzelfall gerechtfertigt, sind die in Abschnitt 2 aufgezählten Ansprüche aufgrund einer Rechtsverletzung ausgeschlossen.

Beispiel:

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist nach Nummer 2 ebenfalls gerechtfertigt, um eine rechtswidrige Handlung oder ein berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken. Voraussetzung ist, dass die das Geschäftsgeheimnis aufdeckende Person in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Die Vorschrift dient dem Schutz der Whistleblower.

6. Ansprüche bei Rechtsverletzungen

Abschnitt 2 des Geschäftsgeheimnisgesetzes enthält die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer bei rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung oder rechtswidriger Offenlegung. Diese sind:

  • Beseitigung und Unterlassung (§ 6 GeschGehG)

  • Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 7 GeschGehG)

  • Auskunft (§ 8 GeschGehG)

  • Schadensersatz bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung (§ 10 GeschGehG)

7. Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen

§ 15 Abs. 1 GeschGehG weist Streitigkeiten, durch die ein Anspruch aus dem GeschGehG vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wird, ausschließlich den Landgerichten zu. Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit für die ordentlichen Gerichte ausschließlich anhand des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten.

§ 16 GeschGehG enthält die Möglichkeit, streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis darstellen können. Für die Einstufung der streitgegenständlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig ist der Antrag einer Partei erforderlich.

Das Verfahren zur Beschränkung des Zugangs zu den Geschäftsgeheimnnissen während des Prozesses ist in § 20 GeschGehG geregelt.

Nach § 20 Abs. 3 GeschGehG ist die Glaubhaftmachung der Geschäftsgeheimniseigenschaft durch den Antragsteller ausreichend. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Geschäftsgeheimnisses ist nicht erforderlich.

Wenn das Gericht eine Entscheidung trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, gemäß § 16 Abs. 3 GeschGehG nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

§ 22 GeschGehG sieht die Möglichkeit zu einer Streitwertbegünstigung vor, wenn bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.

8. Pflicht des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

Der Arbeitnehmer ist - als eine Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag - zur Verschwiegenheit in Bezug auf solche Tatsachen, die Betriebsgeheimnisse sind, gegenüber Dritten verpflichtet. Er hat auch darauf zu achten, dass solche Informationen Dritten nicht durch Fahrlässigkeit bekannt werden. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrags und endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsgrundlage des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen im Arbeitsverhältnis ist § 4 GeschGehG:

Gemäß § 4 Abs. 2 GeschGehG darf ein Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen, wer

  • das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1 a) Nummer 1 oder b) Nummer 2 erlangt hat,

  • gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder

  • gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen

Eine Befugnis zum Zugang zu Geschäftsgeheimnissen wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/4724) in der Regel bei Beschäftigten gegeben sein. Diese können bei der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses jedoch gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Im Arbeitsverhältnis sind Geheimhaltung und Loyalität grundsätzlich vertragliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers. Die vertragliche Verpflichtung muss rechtmäßig sein und darf insbesondere berechtigte Interessen zur Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2016/943 die Richtlinie nicht die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten beschränken darf, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/943 weist außerdem darauf hin, dass aufgrund der Richtlinie keine Auferlegung zusätzlicher Beschränkungen für Arbeitnehmer in ihren Arbeitsverträgen zulässig ist, die nicht gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht auferlegt werden. Daher sind die bestehenden Grundsätze zu den Anforderungen an Verschwiegenheitsverpflichtungen sowie nachvertragliche Wettbewerbsverbote weiterhin anwendbar.

Die Offenlegung ist nach Nummer 3 ebenfalls unzulässig, wenn die das Geschäftsgeheimnis nutzende oder offenlegende Person gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen eine Person befugt war, Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen nach Absatz 1 Nummer 1 zu haben und somit keine rechtswidrige Erlangung vorliegt. Unter eine Vertraulichkeitsvereinbarung fällt auch die Verpflichtung von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis zu Geheimhaltung und Loyalität.

Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat. Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt (BGH 26.02.2009 - I ZR 28/06).

9. Offenbarung / Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Amtsträger

Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist gemäß § 355 StGB strafbar. Dabei erfasst das Steuergeheimnis auch ausdrücklich Geschäftsgeheimnisse.

Danach wird ein Amtsträger, der ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren (u.a. Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfung, gerichtliches Verfahren, Vorlage des Steuerbescheids) bekannt geworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 Siehe auch 

Arzt - Zeugnisverweigerungsrecht

Bestechung

Drohung

Geheimhaltung

Wettbewerbsverbot - Arbeitsrecht

Wettbewerbsverbot - Wirtschaftsrecht

Whistleblowing

Zeugnisverweigerungsrecht

BGH 16.07.2009 - I ZR 56/07, BGH 26.02.2009 - I ZR 28/06 (Kundendaten als Geschäftsgeheimnis)

Alexander: Wettbewerbsrecht; 2. Auflage 2019

Dann/Markgraf: Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheinmissen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1774

McGuire: Neue Anforderungen an Geheimhaltungsvereinbarungen? Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit, Schutzmaßnahme, Zuordnung, Reverse Engineering, Whistleblowing; Wettbewerb in Recht und Praxis - WRP 2019, 679

Partsch/Rump: Die Auslegung der "angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme" im Geschäftsgeheimnis-Schutzgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020,118