Rechtswörterbuch

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Gerichtsbescheid

 Normen 

§ 84 VwGO

§§ 105 ff. SGG

§ 90a FGO

 Information 

1. Allgemein

Bei einem Gerichtsbescheid handelt es sich um die Möglichkeit eines Gerichts, einen Prozess zu beenden. Geregelt ist der Gerichtsbescheid in den folgenden Prozessordnungen:

2. Der Gerichtsbescheid im Verwaltungsprozess

Ein Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn

  • die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

  • der Sachverhalt geklärt ist.

Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Gerichtsbescheid ersetzt die Entscheidung durch Urteil. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids die in § 84 Abs. 2 VwGO aufgeführten Rechtsbehelfsmöglichkeiten einlegen, so z.B. die mündliche Verhandlung beantragen. Wird die mündliche Verhandlung beantragt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht erlassen.

 Siehe auch 

Endurteil

Rechtsbehelf

Rechtsmittel

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Bienert: Der Gerichtsbescheid nach § 105 des Sozialgerichtsgesetzes; Die Sozialgerichtsbarkeit - SGb 2014, 365

Hartman: Finanzgerichtsverfahren: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO oder durch Gerichtsbescheid; Gestaltende Steuerberatung - GStB 2015, 187

Merold: Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen durch Gerichtsbescheid; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2017, 836