Gerichtsbescheid
1. Allgemein
Bei einem Gerichtsbescheid handelt es sich um die Möglichkeit eines Gerichts, einen Prozess zu beenden. Geregelt ist der Gerichtsbescheid in den folgenden Prozessordnungen:
2. Der Gerichtsbescheid im Verwaltungsprozess
Ein Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
der Sachverhalt geklärt ist.
Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Gerichtsbescheid ersetzt die Entscheidung durch Urteil. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids die in § 84 Abs. 2 VwGO aufgeführten Rechtsbehelfsmöglichkeiten einlegen, so z.B. die mündliche Verhandlung beantragen. Wird die mündliche Verhandlung beantragt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht erlassen.
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Bienert: Der Gerichtsbescheid nach § 105 des Sozialgerichtsgesetzes; Die Sozialgerichtsbarkeit - SGb 2014, 365
Hartman: Finanzgerichtsverfahren: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO oder durch Gerichtsbescheid; Gestaltende Steuerberatung - GStB 2015, 187
Merold: Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen durch Gerichtsbescheid; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2017, 836