Rechtswörterbuch

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Gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung

 Normen 

§ 80 Abs. 5 VwGO

 Information 

Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht.

Der Adressat eines Verwaltungsaktes, dessen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann wahlweise die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei der Behörde oder bei dem Verwaltungsgericht beantragen.

§ 80 Abs. 5 VwGO ermöglicht folgende Anträge:

Form der Entscheidung:

Das Gericht entscheidet in einem Beschluss, der mit der Beschwerde gemäß § 146 VwGO angefochten werden kann.

 Siehe auch 

Aussetzungsinteresse

Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung

Faktischer Vollzug

Gericht der Hauptsache

Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vollzugsinteresse