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Genprodukthaftung

 Normen 

GenTG

 Information 

Besondere Produkthaftungsgrundlage im Gentechnikgesetz (GenTG).

Der Anlagenbetreiber einer gentechnischen Anlage haftet für Schäden, die durch Anlagen oder infolge gentechnischer Arbeiten entstehen (§§ 32, 34 GenTG). Der Anlagenbetreiber haftet insofern auch für gentechnische Produkte bzw. solche, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen (sog. Genprodukthaftung).

§ 34 GenTG normiert eine Beweiserleichterung für den Geschädigten: Ist der Schaden durch gentechnisch veränderte Organismen verursacht worden, so wird vermutet, dass er durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen.

Hinweis:

Besonders zu beachten ist, dass der Anlagenbetreiber auch für Fälle von höherer Gewalt ohne Haftungsausschluss haftet. Diese Gefährdungshaftung ist dabei lediglich auf einen Höchstbetrag von 85 Mio. EUR begrenzt (§ 33 GenTG). Der Anlagenbetreiber ist deshalb gezwungen, eine Deckungsvorsorge in Form einer Haftpflichtversicherung oder einer Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung des Bundes oder eines Landes zu erbringen (§ 36 GenTG).

Im Zusammenhang mit Arzneimitteln ist eine Haftung nach dem Gentechnikgesetz nicht gegeben (§ 37 Abs. 1 GenTG). Die Haftung aufgrund anderer Vorschriften, wie z.B. Deliktshaftung oder Produkthaftung wird nicht ausgeschlossen (§ 37 Abs. 3 GenTG).

Mit § 36a GenTG ist festgelegt, dass die in den §§ 1004, 906 BGB geregelten Duldungs-, Abwehr- und Ausgleichsansprüche (Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) sowohl für die Übertragung der auf gentechnischen Arbeiten beruhenden Eigenschaften eines Organismus wie für sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen gelten.

§ 36a GenTG knüpft an § 906 Abs. 2 BGB an, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden ist, soweit sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Gemäß § 36a Abs. 2 GenTG gilt die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3 GenTG als wirtschaftlich zumutbar in diesem Sinne.

§ 36a Abs. 3 GenTG modifiziert das Kriterium der Ortsüblichkeit im Sinn von § 906 BGB dahin gehend, dass es für die Beurteilung nicht darauf ankommt, ob die Gewinnung von Erzeugnissen mit oder ohne gentechnisch veränderte Organismen erfolgt.

 Siehe auch 

Abwehranspruch

Fabrikationsfehler

Instruktionsfehler

Konstruktionsfehler

Produkthaftung - Deliktshaftung

Produkthaftung - vertragliche Haftung

Produkthaftungsgesetz

BVerfG 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 (Verfassungsgemäßheit der §§ 3 Nummern 3 und 6, § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 16b Abs. 1 bis 4 und § 36a GenTG)

Luttermann: Nachbarrechtliche Haftungsverfassung für gentechnisch veränderte Organismen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 431

Schröder: Gentechnik im Saatgut - ein wiederkehrendes Problem; Natur und Recht - NuR 2010, 770