Gemeinwohl

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Ist von "Gemeinwohl", "Öffentliches Interesse" oder "Wohl bzw. Interesse der Allgemeinheit" in Rechtsprechung oder Gesetz die Rede, so ist damit das Gesamtinteresse der staatlichen Gemeinschaft oder eines Teils davon (etwa die Interessen einer Ortsgemeinschaft) im Gegensatz zum Einzelinteresse gemeint.

Das Gemeinwohl ist nicht gesetzlich geregelt, die verschiedenen Begrifflichkeiten werden jedoch in den Rechtsnormen verwendet.

Beispiele:

  • So ist z.B. eine Enteignung gemäß § 87 BauGB nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemein sie erfordert.

  • Vorkaufsrecht der Gemeinden: Wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, darf das Vorkaufsrecht als das mildere Eingriffsmittel (schon) ausgeübt werden (VGH Baden-Württemberg 30.03.2009 - 8 S 31/08)

Das Gemeinwohl bzw. das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, es bedarf daher einer Ausfüllung dieses Begriffs im konkreten Einzelfall. Dabei ist von einem verfassungsstaatlichen Gemeinwohlverständnis auszugehen, das sich an den "Gemeinwohlwerten" des Grundgesetzes wie Menschenwürde, Freiheit, Rechtssicherheit, Frieden und Wohlstand und damit an den Grundrechten, dem Rechtsstaat-, Sozialstaats- und Demokratieprinzip festmachen lässt (vgl. von Arnim, Gemeinwohl und Gruppeninteressen, 1977, S. 22 ff.).

 Siehe auch 

BVerfG 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07 (Prüfungsmaßstab, ob die konkrete Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit dient)

BVerfG 19.04.1991 - 1 BvR 1301/89

BVerfG 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

BVerwG 24.06.1993 - 7 C 11/92

BVerwG 27.01.1984 - 8 C 128/81

Grzeszick: Vergaberecht zwischen Markt und Gemeinwohl; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2003, 649

Huber: Bericht über die Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer vom 07.-10.10.2009 in Graz zum Thema "Gemeinwohl durch Wettbewerb?"; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2010, 489

Schick: Die Rechtsprechung und das Gemeinwohl. Anmerkungen aus kirchlicher Sicht; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2008, 489

Wiggers: Gemeindliches Vorkaufsrecht - nur zum Wohl der Allgemeinheit; NJW-Spezial 2010, 300