Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Gemeinwohl

 Normen 

Art. 14 Abs. 2 GG

 Information 

1. Einführung

Das Gemeinwohl ist in Art. 14 Abs. 2 GG geregelt: Danach soll der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Neben dem Begriff "Gemeinwohl" werden gleichbedeutend auch die anderen Begrifflichkeiten "Öffentliches Interesse" oder "Wohl bzw. Interesse der Allgemeinheit" in Rechtsprechung oder Gesetz verwendet.

Beispiele:

  • So ist z.B. eine Enteignung gemäß § 87 BauGB nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert.

  • Vorkaufsrecht der Gemeinden: Wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, darf das Vorkaufsrecht als das mildere Eingriffsmittel (schon) ausgeübt werden (VGH Baden-Württemberg 30.03.2009 - 8 S 31/08).

2. Begriffsbestimmung

Das Gemeinwohl bzw. das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, es bedarf daher einer Ausfüllung dieses Begriffs im konkreten Einzelfall. Dabei ist von einem verfassungsstaatlichen Gemeinwohlverständnis auszugehen, das sich an den "Gemeinwohlwerten" des Grundgesetzes wie Menschenwürde, Freiheit, Rechtssicherheit, Frieden und Wohlstand und damit an den Grundrechten, dem Rechtsstaats-, Sozialstaats- und Demokratieprinzip festmachen lässt (vgl. von Arnim, Gemeinwohl und Gruppeninteressen, 1977, S. 22 ff.).

Erfasst ist das Gesamtinteresse der staatlichen Gemeinschaft oder eines Teils davon (etwa die Interessen einer Ortsgemeinschaft) im Gegensatz zum Einzelinteresse.

3. Festlegung durch Gesetze 

Gemäß der Neufassung von § 2 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und Nebenanlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Staatliche Behörden müssen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/1630) dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen. Dies betrifft jede einzelne Anlage einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht werden.

4. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses im EU-Recht

Die Rechtsprechung des EuGH hat den Begriff der "Zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" entwickelt (so u.a. EuGH 23.11.1999 - C 369/96). Dazu sollen u.a. die folgenden Sachbereiche gehören:

  • die öffentliche Ordnung

  • die öffentliche Sicherheit

  • die Sicherheit der Bevölkerung

  • die öffentliche Gesundheit

  • die Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

  • der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer

  • die Lauterkeit des Handelsverkehrs

  • die Betrugsbekämpfung

  • der Schutz der Umwelt,

  • der Schutz der Stadt- und Raumplanung

  • der Tierschutz

  • der Schutz des geistigen Eigentums

  • die Erhaltung des nationalen und künstlerischen Erbes

  • die Ziele der Sozialpolitik

  • die Ziele der Kulturpolitik

Die Rechtsprechung zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist insbesondere zur Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit sowie der Freizügigkeit in der EU entwickelt worden.

 Siehe auch 

Eigentum

Eigentumsschutz

Enteignung

Sozialisierung von Gütern

BVerfG 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07 (Prüfungsmaßstab, ob die konkrete Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit dient)

BVerfG 19.04.1991 - 1 BvR 1301/89

BVerfG 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

BVerwG 24.06.1993 - 7 C 11/92

BVerwG 27.01.1984 - 8 C 128/81

Armbrüster: Kindeswohl versus Gemeinwohl - zur Sittenwidrigkeit erbrechtlicher Gestaltungen; Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis - ZErb 2013, 77

Grzeszick: Vergaberecht zwischen Markt und Gemeinwohl; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2003, 649

Huber: Bericht über die Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer vom 07.-10.10.2009 in Graz zum Thema "Gemeinwohl durch Wettbewerb?"; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2010, 489

Schick: Die Rechtsprechung und das Gemeinwohl. Anmerkungen aus kirchlicher Sicht; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2008, 489

Wiggers: Gemeindliches Vorkaufsrecht - nur zum Wohl der Allgemeinheit; NJW-Spezial 2010, 300