Geldstrafe

 Normen 

§ 40 StGB

 Information 

In den vom Gesetz vorgesehen Fällen kann bei der Verhängung einer Strafe auf Geldstrafe statt auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Ca. 80 % der Verfahren enden mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Die Ermittlung der Höhe der Geldstrafe erfolgt in zwei Stufen: Zunächst wird die Anzahl der Tagessätze festgelegt, wobei eine Geldstrafe mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze umfassen kann. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe kann höchstens zu 720 Tagessätzen verurteilt werden. Daneben können die einzelnen Delikte andere Tagessatzrahmen vorgeben.

In der zweiten Stufe wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes festgelegt: Dies kann ein Betrag zwischen 1,00 EUR und 30.000,00 EUR sein. Die Höhe eines Tagessatzes entspricht dem täglichen Nettoeinkommen des Angeklagten.

Hinweis:

Die höchstmögliche Höhe eines Tagessatzes wurde im Juli 2009 von 5.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR erhöht.

Hintergrund der Anhebung des Höchstsatzes von Tagessätzen war nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11606), dass die seit 1975 im Kern unveränderte Obergrenze für einen Tagessatz in Höhe von 5.000,00 EUR der Entwicklung der Spitzeneinkommen nicht mehr gerecht wurde.

Bei der Verhängung einer Geldstrafe kann das Gericht dem Verurteilten gemäß § 42 S. 1 StGBZahlungserleichterungen gewähren. Voraussetzung ist, dass es dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe als Ganzes zu zahlen.

Daneben soll das Gericht gemäß § 42 S. 3 StGB Zahlungserleichterungen auch dann gewähren, wenn andernfalls die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre. Das Gericht kann dabei bestimmen, dass der Verurteilte die Wiedergutmachung nachweist.

 Siehe auch 

Bilsdorfer: Klarere Strafzumessungsregeln bei Steuerhinterziehung; Neue Juristische Wochenschrift 2009, 476

Hoffmann/Wißmann: Die Erstattung von Geldstrafen, Geldauflagen und Verfahrenskosten im Strafverfahren durch Wirtschaftsunternehmen gegenüber ihren Mitarbeitern; Der Strafverteidiger - StV 2001, 249