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Gefahr für Leib und Leben

 Normen 

Polizeigesetze der Bundesländer

 Information 

Die "Gefahr für Leib und Leben" ist eine Gefahrenart, die in verschienen Rechtsnorm die Tatbestandsvoraussetzung für gesonderte Befugnisse (Schusswaffengebrauch, Finaler Rettungsschuss) der Behörden der Gefahrenabwehr ist.

In einigen Bundesländern ist die Gefahr für Leib und Leben legaldefiniert, so z.B. in § 2 BremPolG, nach dem eine Gefahr für Leib und Leben bei einer Sachlage vorliegt, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht.

Beispiel:

§ 63 Abs. 3 PolG NRW: "Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist."

 Siehe auch 

Finaler Rettungsschuss

Gefahr - abstrakte

Gefahr - dringende

Gefahr - erhebliche

Gefahr - gegenwärtige

Gefahr - gemeine

Gefahr - konkrete

Gefahr - latente

Gefahr - öffentliche

Gefahr - Putativgefahr

Gefahr im Verzug