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Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)

In der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 144) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Rechtsstellung und Sitz1
Allgemeine Aufgaben2
Satzungen3
Pflichtmitglieder4
Freiwillige Mitglieder5
Allgemeines6
(weggefallen)7
Beendigung8
Allgemeines9
Versorgungsleistungen10
Leistungen bei Dienstunfähigkeit11
Leistungen in besonderen Fällen12
Leistungen an Angestellte und kirchliche Beamte13
Weitere Pflichtaufgaben14
Freiwillige Aufgaben15
Erstattungen16
 17
Rechtsstellung und Aufgaben18
Zusammensetzung19
Amtszeit und Ergänzung20
Rechtsstellung der Mitglieder21
Geschäftsgang22
Rechtsstellung 23
Aufgaben24
Beauftragung, Vollmacht, Verpflichtungserklärung25
 26
Wirtschaftsführung27
Umlagen28
Auskunftspflichten29
(weggefallen)30
 31
Allgemeines32
Verwaltungsausschuss33
Besondere Rechtsverhältnisse34
Bisherige Anstellungskörperschaften und Mitglieder35
Bisherige Angehörige36
(weggefallen)37
Auflösung eines freiwilligen Mitglieds38
Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg39
Gewährleistungsentscheidungen40
In-Kraft-Treten 41
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung des Innenministeriums über das Inkrafttreten der Artikel 2 bis 6 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd und zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 16. August 2023 (GBl. S. 353)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd und zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Vorschriften vom 4. April 2023 (GBl. S. 144) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Artikel 2 bis 6 dieses Gesetzes gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 am 26. August 2023 in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt wurde in den Genehmigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd als Zeitpunkt der Vereinigung bezeichnet.