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Führungsaufsicht

 Normen 

§§ 68 - 68g StGB

 Information 

1. Allgemein

Die Führungsaufsicht ist eine Form der Maßregeln der Besserung und Sicherung und in den §§ 68 - 68g StGB geregelt.

Ziel der Führungsaufsicht ist die Verhinderung neuer Straftaten durch den entlassenen Straftäter.

Es sind zwei Formen der Führungsaufsicht zu unterscheiden:

Während der Führungsaufsicht untersteht der Verurteilte der bei den Landgerichten angegliederten Führungsaufsichtsstelle, die sein Verhalten und die Erfüllung der Weisungen überwacht. Ihm wird zudem ein Bewährungshelfer zugeordnet.

§ 68c StGB bestimmt den zeitlichen Rahmen für die Dauer der Führungsaufsicht: Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Daneben kann das Gericht eine die Höchstdauer überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen.

2. Weisungen

Die Anordnung der Führungsaufsicht kann gemäß § 68b StGB mit Weisungen verbunden werden. Zum einen kann der Richter eine der in § 68b Abs. 1 StGB im Einzelnen aufgezählten Weisungen anordnen, zum anderen kann gemäß § 68b Abs. 2 StGB eine sich auf die Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehende Weisung angeordnet werden.

Es bestehen gemäß § 68b Abs. 1 StGB u.a. die in folgenden Möglichkeiten der Weisungserteilung:

  • Keinen Kontakt zu der verletzten Person aufzunehmen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB).

  • Sich zu bestimmten Zeiten direkt bei dem Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).

  • Keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Abstinenzzuweisung folgende Grundsätze erlassen (BVerfG 30.03.2016 - 2 BvR 496/12):

    • Eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht muss zunächst geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. Hierfür genügt die Möglichkeit der Zweckerreichung. Bei einer Abstinenzweisung muss deshalb die Möglichkeit bestehen, dass Straftaten unterbleiben, die im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten wären. Ungeeignet wäre somit eine Abstinenzweisung, wenn eine Verminderung des Risikos der Begehung weiterer Straftaten aufgrund dieser Weisung ausgeschlossen werden kann.

    • Zudem muss die Abstinenzweisung erforderlich und verhältnismäßig sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar sein muss. Da im Fall der Verletzung einer Abstinenzweisung die Möglichkeit der Verhängung einer Strafe besteht, kann von dem Betroffenen die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwerturteils nur erwartet werden, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet.

    • Von der Verhältnismäßigkeit der Abstinenzweisung ist regelmäßig auszugehen, wenn diese gegenüber einer ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet wird und im Falle des erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Wenn der Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln lediglich vom Willen und der charakterlichen Festigkeit des Weisungsunterworfenen abhängt, ist es zumutbar, für die Dauer der Führungsaufsicht zur Vermeidung weiterer Straftaten einen solchen Verzicht einzufordern.

    • In Fällen, in denen ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigenden Straftaten drohen, ist eine strafbewehrte Abstinenzweisung als unzumutbare Anforderung an die Lebensführung und damit zugleich als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit anzusehen.

  • Sich zu bestimmten Zeiten bei einem Arzt, einem Psychotherapeuten oder der forensischen Ambulanz vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Nr. 11StGB).

  • Eine elektronische Fußfessel zu tragen.

Das Gericht kann gemäß § 68c Abs. 2 StGB auch dann die Führungsaufsicht für einen unbefristeten Zeitraum anordnen, wenn der Verurteilte einer Therapieweisung nach § 67b Abs. 2 S. 2 StGB nicht nachkommt.

3. Forensische Ambulanz

Bei der forensischen Ambulanz handelt es sich um Einrichtungen zur Nachsorge von psychisch kranken Tätern mit dem Ziel, die Rückfallquote zu senken.

Gemäß § 68a Abs. 7 StGB soll bei einer Therapieweisung an den Verurteilten diesem auch eine forensische Ambulanz helfend und betreuend zur Seite stehen.

 Siehe auch 

Freiheitsstrafe

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Sicherungsverwahrung

Strafen

Therapieunterbringung

Baur/Groß: Die Führungsaufsicht; Juristische Wochenschrift - JuS 2010, 404

Peglau: Das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1558

Schneider: Die Reform der Führungsaufsicht; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2007, 441