Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Freiwilliges ökologisches Jahr

 Normen 

JFDG

 Information 

1. Einführung

Das freiwillige ökologische Jahr ist ein Zeitraum von 6 bis maximal 24 Monaten (bei begründetem pädagogischem Konzept), in dem Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 27 Jahren die Möglichkeit haben, sich ökologisch zu engagieren.

Das freiwillige ökologische Jahr ist eine Form der Jugendfreiwilligendienste. Rechtsgrundlage ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz.

Der Dienst ist als praktische, an Lernzielen orientierte Hilfstätigkeit ausgestaltet und kann in allen Stellen und Einrichtungen abgeleistet werden, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind.

Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, dem jungen Menschen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln sowie sein Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Insbesondere soll der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und das Umweltbewusstsein entwickelt werden.

Die Freiwilligen sind in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die abzuführenden Beiträge werden alleine von der Einsatzstelle oder dem Träger übernommen.

Daneben erhält der Freiwillige ein von der Einrichtung gezahltes Taschengeld. Viele Einrichtungen bieten zusätzlich unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, teilweise auch Arbeitskleidung; es darf ersatzweise eine entsprechende Geldersatzleistung gezahlt werden.

Interessenten orientieren sich bei den in den Bundesländern eingerichteten Anlaufstellen über die verschiedenen Angebote. Die weiteren Informationen bzw. die Bewerbungsvoraussetzungen sind direkt bei dem Träger einzuholen. Auch die Entscheidung über die Annahme des Bewerbers obliegt dem jeweiligen Träger.

2. Dauer

Das freiwillige ökologische Jahr kann bis zu folgenden Zeiträumen geleistet werden:

  • Freiwilligendienste im Inland:

    Gemäß § 5 JFDG beträgt die Dauer 6 - 18 Monate. Der Dienst kann bis zu einer Gesamtdauer von achtzehn Monate verlängert werden.

  • Freiwilligendienste im Ausland:

    Die Höchstdauer einer Entsendung bleibt auf 18 Monate beschränkt (§ 6 Abs. 3 JFDG).

  • Kombination Inlands-/Auslandsdienst:

    Möglich ist auch gemäß § 7 JFDG für eine zulässige Höchstdauer von achtzehn Monaten die Kombination eines Dienstes im Ausland und im Inland.

Alle Formen können dabei gemäß § 8 JFDG bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.

Die Dienste können auch in Blöcken von jeweils mindestens sechs Monaten geleistet werden können.

3. Teilzeit

Die Ableistung des Freiwilligendienstes neben der Vollzeittätigkeit ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch als Teilzeit möglich, jedoch nur mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden.

Diese Voraussetzungen sind gemäß § 2 JFDG, dass ein berechtigtes Interesse des Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt:

  • Dabei muss sich das berechtigte Interesse nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/7839) an der Auslegung des § 8 Abs. 1 S. 2 BBiG a.F. orientieren (Anmerkung: Nach der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung der Norm konnte sich bei berechtigtem Interesse der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). Diese ist nun in § 7a BBiG geregelt - dabei ist die Voraussetzung des berechtigten Interesses entfallen).

    Nach § 8 Absatz 3 BBiG kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien über die Verkürzung der Ausbildungszeit erlassen.

  • Danach liegt ein berechtigtes Interesse beispielsweise vor, wenn Auszubildende

    • ein eigenes Kind oder einen nahen Angehörigen zu betreuen haben,

    • schwerbehindert sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit absolvieren können (physische oder psychische Beeinträchtigung oder andere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen)

    • oder vergleichbare schwerwiegende Gründe gegeben sind.

      In Anlehnung an diese Richtlinien soll auch in den Freiwilligendiensten über das Vorliegen eines berechtigten Interesses von Freiwilligen - vergleichbar mit Auszubildenden in entsprechenden Lebenssituationen - entschieden werden. Im Einzelfall sollen darüber hinaus insbesondere auch Fallkonstellationen wie zum Beispiel die zeitlich mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidierende Wahrnehmung von arbeitsmarktneutralen Bildungs- oder Qualifizierungsangeboten oder die Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz parallel zu einem Freiwilligendienst Berücksichtigung finden.

Dass ein Freiwilligendienst außerhalb einer Berufsausbildung zu leisten ist, ist im Zusammenhang mit den nun eröffneten Teilzeitmöglichkeiten so zu verstehen, dass ein Freiwilligendienst in Teilzeit bei einer Einrichtung, bei der bereits eine Teilzeitausbildung absolviert wird, ausscheidet.

Es besteht kein Rechtsanspruch der Freiwilligendienstleistenden auf eine Stundenreduzierung. Es muss vielmehr zur Inanspruchnahme der Teilzeitmöglichkeit das Einverständnis von Einsatzstelle, Träger und Freiwilligem vorliegen. Das berechtigte Interesse ist durch die Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen und in der Einsatzstelle bzw. beim Träger als Anlage der Freiwilligendienstvereinbarung zu dokumentieren.

Aber: Um dem hohen Qualitätsanspruch der Freiwilligendienste als Lern- und Bildungsdienst gerecht zu werden, soll die Anzahl der Seminartage derjenigen im Vollzeitdienst entsprechen. Seminartage können auch teiltägig gestaltet werden, wobei dann mehr teiltägige Seminartage erforderlich sind, um dem Umfang der Seminartage im Vollzeitdienst zu entsprechen. Ganz- oder teiltägig durchgeführte Seminartage können auch bei Teilzeitfreiwilligendiensten nicht zu Überstunden führen.

4. Durchführung

Der Träger muss gemäß § 10 JFDG bei der zuständigen Landesbehörde zur Durchführung des freiwilligen ökologischen Jahres zugelassen sein. Der Träger schließt mit dem Freiwilligen eine Vereinbarung (keinen Arbeitsvertrag) über die Durchführung des freiwilligen ökologischen Jahres, die den in § 11 JFDG aufgestellten Mindestinhalt haben muss.

Das freiwillige ökologische Jahr wird gemäß § 4 JFDG pädagogisch begleitet. Den Freiwilligen steht ein Ansprechpartner zur Verfügung, zu dessen Aufgaben u.a. die Beratung des Freiwilligen bei fachlichen oder persönlichen Fragen oder die Vermittlung bei Konflikten zwischen dem Freiwilligen und dem Arbeitgeber gehört.

5. Kindergeld

Der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs:

"Die Grundsätze zum Fortbestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit sind auf die vorzeitige Beendigung eines Freiwilligendienstes wegen Krankheit nicht entsprechend anwendbar" (BFH 09.09.2020 - III R 15/20).

 Siehe auch 

Berufsausbildungsverhältnis

Bundesfreiwilligendienst

Freiwilliges soziales Jahr

Kriegsdienstverweigerung

BFH 24.06.2004 - III R 3/03 (kein Ausbildungsfreibetrag für die Eltern)

BFH 15.07.2003 - VIII R 78/99 (kein Kindergeld bei Wartezeit)

http://www.foej.de (Bundesarbeitskreis freiwilliges ökologisches Jahr)

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Freiwilligendienste/Pdf-Anlagen/fsj-foej-anlaufstellen,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf (Adressen und Anlaufstellen)