Rechtswörterbuch

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Franchising - Rechte und Pflichten

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Der Franchisevertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich insofern nach dem zwischen ihnen vereinbarten Vertrag sowie der zum Franchiserecht ergangenen Rechtsprechung.

2. Pflichten des Franchisegebers

Der Franchisegeber hat gegenüber dem Franchisenehmer u.a. folgende Pflichten:

  • Vorvertragliche Information über das Franchising

  • Ermöglichung des Franchising durch Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an den gewerblichen Schutzrechten sowie der Übertragung des notwendigen Wissens

  • Beratung und Unterstützung bei der Eingliederung in das Franchisesystem

  • Betreuung während des laufenden Franchisevertrages z.B. durch Marktbeobachtung, Entwicklung neuer Geschäftsideen

  • Belieferung mit den Frachiseprodukten

3. Pflichten des Franchisenehmers

Der Franchisenehmer hat gegenüber dem Franchisegeber u.a. folgende Pflichten:

  • Zahlung der Franchisegebühr

  • Förderung des Absatzes des Franchiseprodukts

  • Führung des Betriebs nach den Grundsätzen des jeweiligen Franchisesystems

  • Treuepflicht gegenüber dem Franchisegeber

 Siehe auch 

Franchising

Franchising - Abgrenzung zum Lizenzvertrag

Franchising - Beendigung des Rechtsverhältnisses

Franchising - Bindung des Franchisenehmers

Franchising - Inhalt eines Franchisevertrages

Giesler/Güntzel: Franchising: Aufklärungspflichten und kein Ende?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3099

Giesler/Nauschütt: Franchiserecht; Handbuch für die anwaltliche und gerichtliche Praxis; 2. Auflage 2007