Franchising - Rechte und Pflichten
Gesetzlich nicht geregelt.
1. Allgemein
Der Franchisevertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich insofern nach dem zwischen ihnen vereinbarten Vertrag sowie der zum Franchiserecht ergangenen Rechtsprechung.
2. Pflichten des Franchisegebers
Der Franchisegeber hat gegenüber dem Franchisenehmer u.a. folgende Pflichten:
Vorvertragliche Information über das Franchising
Ermöglichung des Franchising durch Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an den gewerblichen Schutzrechten sowie der Übertragung des notwendigen Wissens
Beratung und Unterstützung bei der Eingliederung in das Franchisesystem
Betreuung während des laufenden Franchisevertrages z.B. durch Marktbeobachtung, Entwicklung neuer Geschäftsideen
Belieferung mit den Frachiseprodukten
3. Pflichten des Franchisenehmers
Der Franchisenehmer hat gegenüber dem Franchisegeber u.a. folgende Pflichten:
Zahlung der Franchisegebühr
Förderung des Absatzes des Franchiseprodukts
Führung des Betriebs nach den Grundsätzen des jeweiligen Franchisesystems
Treuepflicht gegenüber dem Franchisegeber
Franchising - Abgrenzung zum Lizenzvertrag
Franchising - Beendigung des Rechtsverhältnisses
Franchising - Bindung des Franchisenehmers
Franchising - Inhalt eines Franchisevertrages
Giesler/Güntzel: Franchising: Aufklärungspflichten und kein Ende?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3099
Giesler/Nauschütt: Franchiserecht; Handbuch für die anwaltliche und gerichtliche Praxis; 2. Auflage 2007