Rechtswörterbuch

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Franchising - Beendigung des Rechtsverhältnisses

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Ist für das Franchise-Vertrag eine bestimmte Dauer vorgesehen, endet der Vertrag mit dem Ablauf der Zeit.

Bei der Kündigung eines Vertrages besteht folgende Rechtslage:

  1. a)

    Wurde der Franchise-Vertrag nicht für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen und haben die Vertragspartner eine Kündigung nicht vertraglich geregelt, so kann der Vertrag analog der für die Kündigung von Handelsvertreterverträgen geltenden Kündigungsfristen des § 89 HGB gekündigt werden (BGH 17.07.2002 - VIII ZR 59/01).

  2. b)

    In den meisten Fällen wird ein Franchise-Vertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Mit Ablauf des Zeitraums endet das Franchiseverhältnis bzw. ein neuer Vertrag wird abgeschlossen. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages besteht in diesem Fall nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde.

    Aber: Aufeinanderfolgende Franchise-Verträge der Parteien bildeten Kettenverträge, die als ein einheitliches unbefristetes Vertragsverhältnis anzusehen sind, wenn die befristeten Verträge mehrfach kurz vor oder kurz nach ihrem Ablauf mit den im Wesentlichen gleichen Bedingungen verlängert werden, ohne dass diese Verträge jeweils erneut ausgehandelt werden (BGH 17.07.2002 - VIII ZR 59/01).

  3. c)

    Unabhängig davon können beide Parteien den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGBaußerordentlich kündigen.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Franchise-Vertrag über ein bestimmtes Nachhilfemodell umfasst stets nur eine nachvertragliche Tätigkeit, die an die Tätigkeit angelehnt ist, die Gegenstand des Franchise-Vertrages war, also das beinhaltete besondere Konzept umsetzt. Hingegen kann dem Franchisenehmer nach Beendigung des Vertrages nicht schlechthin untersagt werden, Nachhilfeunterricht zu erteilen (OLG Hamm 28.04.2009 - 4 U 13/09).

Bei Franchise-Verträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, rechtfertigt eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms nach Vertragsbeendigung nicht eine entsprechende Anwendung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (BGH 05.02.2015 - VII ZR 109/13).

 Siehe auch 

Dauerschuldverhältnis

Franchising

Franchising - Abgrenzung zum Lizenzvertrag

Franchising - Bindung des Franchisenehmers

Franchising - Inhalt eines Franchisevertrages

Franchising - Rechte und Pflichten

Kündigung

Ensthaler: HGB; 8. Auflage 2015