Formvorschriften
1. Einführung
Wirksamkeitserfordernisse bestimmter Rechtsgeschäfte.
Bestimmte Rechtsgeschäfte sind gemäß § 125 BGB nur wirksam, wenn sie in der im Gesetz genannten Form abgeschlossen worden sind. Das Fehlen der erforderlichen Form führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Daneben können Vertragsparteien Formerfordernisse auch frei vereinbaren.
Die folgenden Formarten stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis, d.h. die höhere Form schließt die untere Form mit ein:
Öffentliche Beglaubigung
Öffentliche Beurkundung
2. Schriftform
Siehe den Fachbeitrag "Schriftform".
3. Textform
Siehe den Fachbeitrag "Textform".
4. Elektronische Form
Siehe den Fachbeitrag "Elektronische Form".
5. De-Mail
Siehe den Fachbeitrag "De-Mail".
6. Öffentliche / Notarielle Beglaubigung
Bei der in § 129 BGB geregelten öffentlichen Beglaubigung wird bei einer schriftlichen Erklärung die Echtheit der Unterschrift vom Notar bestätigt.
Dabei wird der Inhalt der Erklärung von dem Notar nicht überprüft.
7. Notarielle Beurkundung
Mit der in § 128 BGB geregelten notariellen Beurkundung wird Folgendes bestätigt:
der Inhalt der Urkunde
die erfolgte Belehrung durch den Notar
die Unterschriften der Parteien unter die Erklärung in Gegenwart des Notars
Die notarielle Beurkundung ist u.a. in folgenden Vorschriften vorgeschrieben:
8. Beurkundungen und Beglaubigungen durch eine Behörde
8.1 Amtliche Beurkundungen
8.1.1 Durch das Standesamt
Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden gemäß § 2 PStG im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen.
Das Beurkundungsgesetz ist gemäß § 58 BeurkG auf Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz nicht anwendbar.
8.1.2 Durch das Jugendamt
Bei den in § 59 SGB VIII aufgeführten Sachverhalten kann die Beurkundung von den Urkundspersonen des Jugendamtes vorgenommen werden.
Beispiel:
8.2 Amtliche Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften
Siehe insofern den Fachbeitrag "Amtliche Beglaubigung".
BeglaubigungElektronische FormFormmangel - HeilungSignaturSchriftformklausel - ArbeitsvertragTextform
BGH 26.05.2000 - V ZR 399/99 (Scheingeschäft und Formzwang)
Armbrüster: Treuwidrigkeit der Berufung auf Formmängel; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3317
Blaschke: Notarielle Beurkundung, öffentliche Beglaubigung und Schriftform; Jura 2008, 890
Bloching/Ortlof: Schriftformklauseln in der Rechtsprechung von BGH und BAG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3393
Böhm: Vereinbarte Formerfordernisse im Arbeitsrecht; Der-Arbeitsrechts-Berater - ArbRB 2008, 91
Kesseler: Neue Formerfordernisse für Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen; Deutsches Steuerrecht - DStR 2011, 799
Knittel: Beurkundungen im Kindschaftsrecht; 6. Auflage 2005
Lindner-Figura: Im aktuellen Überblick: Schriftform von Geschäftsraummietverträgen; Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht - NZM 2007, 705
Maier-Reimer: Die Form verbundener Verträge; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 3741
Mertens: Die Reichweite gesetzlicher Formvorschriften im BGB; Juristenzeitung - JZ 2004, 431
Zitierungen dieses Dokuments
- Amtliche Beglaubigung
- Behörde
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Zusage
- Beglaubigung
- Blankounterschrift
- De-Mail
- Ehevertrag
- Einwendung
- Elektronische Form
- Elektronische Justizkommunikation
- Formmangel - Heilung
- Quittung
- Rechtsmittelverzicht
- Scheidungsfolgenvereinbarung
- Scheingeschäft
- Signatur
- Textform
- Vaterschaftsanerkennung
- Willenserklärung
