Rechtswörterbuch

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Forderungsübergang

 Normen 

§ 399 BGB

 Information 

Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger (§ 412 BGB). Die Forderungsübertragung erfolgt i.d.R. durch Abtretung (§ 399 BGB).

Der Forderungsübergang ist in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben (Bürgschaft: § 774 BGB, Verpfänder: § 1225 BGB, Arbeitgeber: § 115 SGB X) und kann in allen anderen Fällen vertraglich ausgeschlossen werden (§ 399 BGB).

 Siehe auch 

Factoring

Rechtswahrungsanzeige