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Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Grundlagen der Flurbereinigung1 - 9
  
Zweiter Teil 
Die Beteiligten und ihre Rechte 
  
Erster Abschnitt 
Die einzelnen Beteiligten10 - 15
  
Zweiter Abschnitt 
Die Teilnehmergemeinschaft16 - 26
  
Dritter Abschnitt 
Verband der Teilnehmergemeinschaften26a - 26e
  
Vierter Abschnitt 
Wertermittlungsverfahren27 - 33
  
Fünfter Abschnitt 
Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums34 - 36
  
Dritter Teil 
Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes37 und 38
  
Erster Abschnitt 
Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen39 - 43
  
Zweiter Abschnitt 
Grundsätze für die Abfindung44 - 55
  
Dritter Abschnitt 
Flurbereinigungsplan56 - 60
  
Vierter Abschnitt 
Ausführung des Flurbereinigungsplanes61 - 64
  
Fünfter Abschnitt 
Vorläufige Besitzeinweisung65 - 67
  
Sechster Abschnitt 
Wahrung der Rechte Dritter68 - 78
  
Siebenter Abschnitt 
Berichtigung der öffentlichen Bücher79 - 83
  
Vierter Teil 
Besondere Vorschriften 
  
Erster Abschnitt 
Waldgrundstücke84 und 85
  
  
Zweiter Abschnitt 
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung86
  
Dritter Abschnitt 
Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen87 - 90
  
Fünfter Teil 
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren91 - 103
  
Sechster Teil 
Freiwilliger Landtausch103a - 103i
  
Siebenter Teil 
Verbindung von Flurbereinigungsverfahren, beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch103j und 103k
  
Achter Teil 
Kosten104 - 108
  
Neunter Teil 
Allgemeine Verfahrensvorschriften109 - 137
  
Zehnter Teil 
Rechtsbehelfsverfahren138 - 148
  
Elfter Teil 
Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens149 und 150
  
Zwölfter Teil 
Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens151 - 153
  
Dreizehnter Teil 
Schluss- und Übergangsbestimmungen154 - 159