Rechtswörterbuch

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Familienpflegezeit

 Normen 

FPfZG

PflZV

§ 92a BBG

 Information 

1. Einführung

Rechtsgrundlage der Familienpflegezeit ist das Familienpflegezeitgesetz.

Hinweis:

Die Familienpflegezeit ist abzugrenzen von der allgemeinen Pflegezeit.

Hinweis:

Zu den allgemein bestehenden Möglichkeiten siehe den Beitrag "Vereinbarkeit von Pflege und Beruf".

Beschäftigte haben einen befristeten Teilzeitanspruch von bis zu 24 Monaten auf die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit haben. Dabei ist der Anspruch gemäß § 1 Abs. 2 FPfZG je pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf die Inanspruchnahme von 24 Monate Familienpflegezeit (oder ggf. kombiniert mit der Pflegezeit) begrenzt.

2. Voraussetzungen

Eine Familienpflegezeit ist gemäß § 2 FPfZG bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gegeben:

  • Der Arbeitnehmer pflegt einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung.

    Hinweis:

    Die Bestimmungen der Begriffe "Beschäftigte", "Arbeitgeber", "nahe Angehörige" und "pflegebedürftig" entsprechen denen des Pflegezeitgesetzes.

  • Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.

  • Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitgeber 25 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt (Auszubildende werden nicht mitgerechnet).

    Im Fall der einvernehmlichen Vereinbarung einer solchen Freistellung kann ihnen jedoch gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Familienpflegezeitgesetz auf Antrag für die Dauer der Freistellung ein zinsloses Darlehen gewährt werden.

    Aber: Neuregelung zum 24.12.2022:

    Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten können gemäß § 2a Abs. 5a FPfZG bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit oder eine Freistellung beantragen.

    Arbeitgeber in Kleinbetrieben werden verpflichtet, Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrages zu antworten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags ist diese zu begründen.

  • Die Arbeitsvertragsparteien haben eine Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit geschlossen.

3. Form und Frist des Antrags

Der Anspruch auf die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit muss gemäß § 2a FPfZG spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist gegenüber dem Arbeitgeber auch zu erklären, in welchem Zeitraum und Umfang die Freistellung erfolgen soll; auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ist mitzuteilen.

In Fällen, in denen für weniger als sechs Monate eine pflegebedingte teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung mit einer verbleibenden Arbeitszeit von 15 oder mehr Wochenstunden beansprucht wird und in denen der Anspruch mindestens acht Wochen vorher angekündigt wird, kann das Freistellungsverlangen sowohl als Familienpflegezeit als auch als Pflegezeit geltend gemacht werden, da die Anspruchsvoraussetzungen beider Gesetze erfüllt sind. Bezeichnen Beschäftigte das Freistellungsersuchen nicht eindeutig als Pflegezeit oder Familienpflegezeit, bedarf es einer Auslegungsregel, die festlegt, nach welchem Gesetz sich die Rechtsfolgen ihrer Erklärung richten. Der neu eingefügte Satz 3 beantwortet diese Frage zugunsten der Pflegezeit. Wird zunächst Pflegezeit in Anspruch genommen, verbleibt den Beschäftigten die Möglichkeit, hieran den Anspruch auf Familienpflegezeit anzuschließen, die zusammen mit der bereits genommenen Pflegezeit eine Gesamtdauer von insgesamt 24 Monaten nicht überschreiten darf.

Bei einer sich anschließenden Inanspruchnahme ist festgelegt, dass eine zeitliche Unterbrechung zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit nicht zulässig ist.

4. Finanzielle Förderung

Zur Finanzierung des teilweisen Entgeltausfalls kann der Arbeitnehmer gemäß § 3 FPfZG ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Der Antrag ist an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu stellen. Das Darlehen wird grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt je Arbeitsstunde gewährt. Abzustellen ist jetzt allerdings auf Nettobeträge.

Dabei wird sichergestellt, dass eine Förderfähigkeit auch dann gegeben ist, wenn Arbeitgeber in kleinen Betrieben auf freiwilliger Basis Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit ihren Beschäftigten vereinbaren.

Der Darlehensnehmer ist nach Beendigung der Freistellung gemäß § 6 FPfZG verpflichtet, das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn dieser Freistellung zurückzuzahlen. Hierbei soll die Rückzahlung in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten erfolgen. Für die Rückzahlung gelten alle an den Darlehensnehmer geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen. In § 7 FPfZG ist eine Härtefallregelung enthalten.

 Siehe auch 

Altenpflegeberufe

Gesetzliche Pflegeversicherung

Pflegezeit

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Badenhausen: Die Familienpflegezeit für Bundesbeamte; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2014, 563

Marburger: Pflegezeit und Familienpflegezeit in Betrieben des öffentlichen Dienstes; Recht im Amt - RiA 2018, 154