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Fahrzeughalter - Haftung - Schwarzfahrt

 Normen 

§ 7 Abs. 3 StVG

 Information 

Ausschlussgrund für die Haftung des Kfz-Halters.

1. Allgemein

Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund einer gesetzlich verankerten Gefährdungshaftung grundsätzlich für die Tötung einer Person, eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung.

2. Völliger Haftungsausschluss

Die Haftung ist jedoch gemäß § 7 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wenn

  • jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt und

  • das Fahrzeug dem Unfallverursacher nicht von dem Halter überlassen wurde oder er von dem Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeuges angestellt war.

Der Unfallverursacher benutzt das Fahrzeug ohne Wissen und Willen wenn eine unbefugte Ingebrauchnahme vorliegt. Diese kann sich auch im Anschluss an eine genehmigte Fahrzeugbenutzung ergeben. In diesen Fällen kann die Haftung des Halters aber nicht gänzlich entfallen, da das Fahrzeug dem Fahrer entweder überlassen wurde oder der Fahrer als Berufsfahrer angestellt war.

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer dritten Person und wird bei dieser das Fahrzeug unbefugt benutzt, ändert dies nichts an der Haftung des Halters.

3. Gesamtschuldnerische Haftung

Der Fahrzeughalter haftet neben dem Unfallverursacher, wenn dieser das Fahrzeug zwar gegen seinen Willen benutzt hat, die unbefugte Benutzung aber nur durch das Verschulden des Fahrzeugshalters möglich war.

Der Verschuldensmaßstab richtet sich nach § 276 BGB. Das Verschulden muss die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht haben, es muss sich nicht auf den eingetretenen Schaden beziehen.

Die Sorgfaltsanforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls:

Ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug ist stärker zu sichern als ein in einer verschlossenen Garage abgestelltes Fahrzeug. Die Sicherungsvorkehrungen des § 38a StVZO sind zu beachten. Das Lenkradschloss ist zu sichern.

Innerhalb der Wohnung/des Hauses darf der Autoschlüssel frei aufbewahrt werden. Etwas anderes gilt, wenn die begründete Gefahr besteht, dass das Fahrzeug unbefugt benutzt wird oder sich Fremde im Haus aufhalten.

Nach der Rechtsprechung stellt nach einer Zechtour die Übergabe der Fahrzeugschlüssel an einen 17-jährigen Arbeitskollegen mit der Bitte, er möge im Fahrzeug 20 Minuten warten, die fahrlässige Ermöglichung einer Schwarzfahrt dar.

4. Beweislast

Die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs ist vom Halter zu beweisen. Der Geschädigte hat dann evtl. zu beweisen, dass der Halter die Fahrzeugbenutzung schuldhaft ermöglicht hat.

5. Haftung des Fahrzeugbenutzers

Die Haftung des unbefugten Benutzers richtet sich bei seiner alleinigen Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften der Halterhaftung, d. h. zugunsten des unbefugten Benutzers kann die Haftung auch, wie z. B. bei einem unabwendbaren Ereignis, ausgeschlossen sein.

Haften der unbefugte Benutzer und der Halter gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis kommt es (meist) zu einer alleinigen Haftung des Unfallverursachers.

 Siehe auch 

Betriebsgefahr

Fahrzeughalter - Haftung

Verkehrsunfall - Allgemein

Verkehrsunfall - Kfz-Schaden

Verkehrsunfall - Personenschaden

OLG Frankfurt am Main 18.12.1985 - 17 U 271/84 (Übergabe der Fahrzeugschlüssel an 17-jährigen Arbeitskollegen)