Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Fahrlässigkeit - unbewusste

 Normen 

§ 276 BGB

§ 15 StGB

§ 10 OWiG

 Information 

Auch derjenige, der den rechtswidrigen Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen können, handelt fahrlässig.

Kennzeichnend ist, dass der Handelnde/Täter zwar objektiv seine Sorgfaltspflichten verletzt, aber die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung bzw. des Schadenseintritts nicht erkennt.

 Siehe auch 

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit - grobe

Fahrlässigkeitstat