Rechtswörterbuch

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Fahrerlaubnis auf Probe

 Normen 

§§ 2a, 2b StVG

§§ 32 - 39 FeV

Anlage 12 FeV

 Information 

1. Allgemein

Bewährungszeit für Fahranfänger.

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese gemäß § 2a StVG für eine Dauer von zwei Jahren auf Probe erteilt. Dies gilt nicht für Fahrerlaubnisse der Klassen L, M und T (hier wird sofort eine unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt). Erwirbt der Fahrerlaubnisinhaber zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse, so wird diese ohne die Auflage einer Probezeit erteilt.

2. Verkehrsverstöße während der Probezeit

Bei den Folgen von Verkehrsverstößen innerhalb der Probezeit sind drei verschiedene Stufen zu unterscheiden:

Stufe 1:

Kommt es innerhalb der Probezeit

verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesen Fällen die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2b StVG anzuordnen.

Stufe 2:

Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit gemäß der Anlage zu § 12 FeV eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Stufe 3:

Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Ablauf der obigen Zwei-Monats-Frist innerhalb der Probezeit gemäß der Anlage zu § 12 FeV eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Sämtliche Folgen treten auch ein, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ausschlaggebend ist, dass die Tat innerhalb der Probezeit begangen wurde, unerheblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung.

Die Zuordnung der verschiedenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu der gesetzlichen Bewertung als schwerwiegenden bzw. weniger schwerwiegenden Verstoß richtet sich nach der Aufzählung in Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung.

3. Beginn / Ende der Probezeit

Grundsätzlich beginnt die Probezeit mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis.

Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis vorzeitig entzogen wird bzw. der Inhaber auf sie verzichtet. Sie beginnt dann mit einer erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis erneut zu laufen, nicht jedoch für weitere zwei Jahre bzw. bei einer Verlängerung für die verlängerte Dauer, sondern nur für die verbliebene Restzeit der Probezeit.

4. Alkoholverbot

Siehe den Beitrag "Alkoholverbot für Fahranfänger".

 Siehe auch 

Begleitetes Fahren

Fahrerlaubnis - Erteilung

Fahrerlaubnis - Verlust

Fahrerlaubnis - MPU-Gutachten

Fahrzeugführer - Haftung

Führerschein - International

Verkehrsunfall - Allgemein

http://www.fahrerlaubnisrecht.de

Heß/Burmann: Die aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 1120

Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 6. Auflage 2017

Lütkes: Straßenverkehr. Kommentar; Loseblattwerk