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Europäischer Betriebsrat

 Normen 

EBRG

 Information 

1. Allgemein

Das Recht der Mitbestimmung ist in den Ländern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums nicht einheitlich ausgestaltet. In den seltensten Fällen besteht eine dem deutschen Betriebsrat vergleichbare Arbeitnehmervertretung.

Für Unternehmen bzw. Konzerne, die europaweit tätig sind, wurde insofern mit dem Europäischen Betriebsrat eine Möglichkeit der Arbeitnehmervertretung geschaffen.

Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG), mit dem die RL 2009/38 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen umgesetzt wurde.

Hinweis:

Die zuvor gültige RL 94/45 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats ist aufgehoben.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4808) gehört zu den wesentlichen Änderungen der RL 2009/38 die erweiterte Definition der Begriffe Unterrichtung und Anhörung, die Anerkennung der Rolle der Gewerkschaften als Sachverständige zur Unterstützung der Verhandlungen des besonderen Verhandlungsgremiums, die Regelung für erforderliche Schulungen für Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats sowie die Neuverhandlung bestehender Vereinbarungen bei wesentlichen Strukturänderungen des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe.

Die Umsetzung der neuen Richtlinie erforderte eine Änderung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG). Die Änderungen traten am 18. Juni 2011 in Kraft.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Bildung eines Europäischen Betriebsrats sind, dass das Unternehmen gemeinschaftsweit tätig ist und seinen Sitz in Deutschland hat oder der Sitz der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe sich in Deutschland befindet.

Gemäß der Legaldefinition des § 3 EBRG ist eine gemeinschaftsweite Tätigkeit gegeben, wenn das Unternehmen mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen mindestens 150 in zwei Mitgliedsstaaten beschäftigt sind.

3. Zuständigkeit

Gemäß dem neu eingefügten § 1 Abs. 2 EBRG ist der Europäische Betriebsrat zuständig in Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen nach § 2 Abs. 2 EBRG ist der Europäische Betriebsrat nur in solchen Angelegenheiten zuständig, die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstrecken, soweit kein größerer Geltungsbereich vereinbart wird.

Zur Feststellung des grenzübergreifenden Charakters einer Angelegenheit sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4808) sowohl der Umfang der möglichen Auswirkungen einer Entscheidung als auch die betroffene Leitungs- und Vertretungsebene zu berücksichtigen. Danach liegt eine grenzübergreifende Angelegenheit unverändert dann vor, wenn Entscheidungen der zentralen Leitung, die sich auf die Arbeitnehmer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen auswirken, außerhalb des Mitgliedstaates getroffen werden, in dem sie beschäftigt sind. Umfasst sind auch solche Angelegenheiten, die ungeachtet der Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten für die europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen von Belang sind oder die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen. Für die Fälle, in denen die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat liegt und der Europäische Betriebsrat deshalb auf der Ebene der im Inland liegenden nachgeordneten Leitung oder des im Inland ansässigen Vertreters der zentralen Leitung zu errichten ist, beschränkt sich die Zuständigkeit des Europäischen Betriebsrats auf Angelegenheiten, die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstrecken, soweit nicht ein größerer Geltungsbereich vereinbart ist.

4. Einrichtung

Die Einrichtung des Europäischen Betriebsrates ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend. Grundsätzlich soll sie freiwillig durch eine Vereinbarung erfolgen. Erst wenn diese ausbleibt, erfolgt die Einrichtung kraft Gesetzes.

Zunächst ist gemäß § 8 EBRG ein besonderes Verhandlungsgremium zu bestellen, dessen Aufgabe es ist, mit der zentralen Unternehmensleitung die Vereinbarung über die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates abzuschließen.

Die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums hat sich dahin gehend geändert, als dass nunmehr für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium entsandt wird (§ 10 Abs. 1 EBRG).

Beispiel:

Beschäftigt z.B. eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe insgesamt 4.500 Arbeitnehmer, davon 2.000 in Deutschland, 1.100 in Italien, 900 in Frankreich und 500 in Polen, entfallen 44,4 % auf Deutschland, 24,4 % auf Italien, 20 % auf Frankreich und 11,1 % auf Polen. Damit besteht das besondere Verhandlungsgremium aus insgesamt zwölf Mitgliedern, davon fünf aus Deutschland, drei aus Italien, zwei aus Frankreich und zwei aus Polen.

Die Einrichtung kraft Gesetzes erfolgt gemäß § 21 EBRG, wenn

  • die zentrale Leitung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates verweigert,

  • die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium die Verhandlungen für gescheitert erklären oder

  • innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine Vereinbarung zustande kommt.

5. Rechte und Pflichten

Die Rechte des Europäischen Betriebsrates beschränken sich auf die Unterrichtung / Information und die Anhörung durch die zentrale Leitung. Sie sind im Einzelnen in § 29 EBRG und in § 30 EBRG niedergelegt. Im Rahmen der Reform des Rechts der Europäischen Betriebsräte zum 18. Juni 2011 wurden beide Rechte erweitert:

  • Dabei bezeichnet eine Unterrichtung gemäß der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 4 EBRG die Übermittlung von Informationen durch die zentrale Leitung oder eine andere geeignete Leitungsebene an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben. Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe vorzubereiten.

  • Eine Anhörung bezeichnet gemäß der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 5 EBRG den Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann. Die Anhörung muss den Arbeitnehmervertretern gestatten, mit der zentralen Leitung zusammenzukommen und eine mit Gründen versehene Antwort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhalten.

Dem Europäischen Betriebsrat obliegen im Gegensatz zu den Möglichkeiten des (allgemeinen) Betriebsrateskeine Mitbestimmungsrechte.

6. Alternative

Alternativ zur Einrichtung eines zentralen Europäischen Betriebsrates kann ein dezentrales Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer eingerichtet werden.

 Siehe auch 

Betriebsrat

Europäische Union

Europäischer Wirtschaftsraum

Blanke: Die neue EBR-Richtlinie 2009/38/EG; Arbeit und Recht - AuR 2009, 242