Rechtswörterbuch

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Europäische Genossenschaft

 Normen 

VO 1435/2003

SCEAG

SCEBG

 Information 

1. Allgemein

Der Europäische Gesetzgeber hat mit der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea = SCE) eine weitere europäische Gesellschaftsform geschaffen. Rechtsgrundlagen sind:

  • die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende VO 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft, die jedoch nur den Rahmen der Europäischen Genossenschaft regelt. Ergänzende Rechtsgrundlagen in Deutschland sind:

    • das SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)

    • die in der jeweiligen Satzung der Europäischen Genossenschaft getroffenen Regelungen, soweit eine derartige Regelungsfreiheit vorgegeben ist

    • das deutsche Genossenschaftsrecht

  • die RL 2003/72 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer. Die Vorgaben der RL 2003/72 wurden in das SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG) umgesetzt.

Anders als die Bezeichnung "Europäische Genossenschaft" vermuten lässt, gibt es daher je nach dem Genossenschaftsrecht des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, weiterhin nationale Unterschiede.

Die Europäische Genossenschaft hat in der Praxis keine herausragende Bedeutung. Bis zum Jahr 2010 sind lediglich 17 SCE mit insgesamt 32 Arbeitnehmern gegründet worden.

2. Wesen

Die Europäische Genossenschaft ist eine Körperschaft, deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist. Sie ist juristische Person. Hauptzweck der Europäischen Genossenschaft ist es gemäß Art. 1 Abs. 3 VO 1435/2003, den Bedarf der Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche/soziale Tätigkeiten zu fördern. Diese Zwecke werden nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere wie folgt erfüllt:

  • Lieferung von Waren an die Mitglieder

  • Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder

  • Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten der Genossenschaft

  • Deckung des Bedarfs der Mitglieder durch Beteiligung an einer anderen Europäischen oder nationalen Genossenschaft

3. Gründung

Voraussetzung der Gründung ist immer ein grenzüberschreitender Bezug. Gemäß Art. 2 VO 1435/2003 sind folgende Formen einer Gründung möglich:

Weitere Vorgaben für die Gründung durch Verschmelzung sind in den Art. 19 - 34 VO 1435/2003 sowie § 5 - 9 SCEAG niedergelegt.

Die Umwandlung bestimmt sich nach Art. 35 VO 1435/2003 sowie aufgrund des Verweises in Art. 8 VO 1435/2003 nach den §§ 190 ff. UmwG. Das SCEAG enthält insofern keine Regelung.

Die Europäische Gesellschaft ist gemäß § 3 SCEAG entsprechend den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister einzutragen. Zusätzlich erfordert die Anmeldung zur Eintragung, dass die Bescheinigung des Prüfungsverbandes beigefügt ist, nach der die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist. (Art. 71 VO 1435/2003 i.V.m. § 11 Abs. 2 GenG).

Hinweis:

Hintergrundinformation Prüfungsverband: Gemäß § 54 GenG ist jede Genossenschaft verpflichtet, einem Prüfungsverband anzugehören. Aufgaben des jeweiligen Prüfungsverbandes sind nach § 53 GenG u.a. die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung der jeweiligen Genossenschaft.

Das Gründungskapital beträgt gemäß Art. 3 VO 1435/2003 mindestens 30.000,00 EUR.

4. Sitz

Der Sitz der Europäischen Genossenschaft muss in dem EU-Mitgliedsland sein, in dem sich auch der Hauptsitz befindet. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt bzw. wird der rechtmäßige Zustand auch nach einer Aufforderung nicht mehr hergestellt, so kann das Registergericht ggf. gemäß § 10 SCEAG ein Amtslöschungsverfahren betreiben.

Die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat erfordert nicht die Auflösung und Neugründung, sondern ist vielmehr unter vereinfachten Voraussetzungen möglich. So ist die Sitzverlegung von dem Leitungsorgan in einem Verlegungsplan vorzubereiten, der den in Art. 7 Abs. 2 VO 1435/2003 geforderten Inhalt haben muss. Über die Verlegung entscheidet die Generalversammlung. Die Verlegung wird wirksam mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister des neuen Sitzes.

Der die Sitzverlegung regelnde Art. 7 VO 1435/2003 wird ergänzt durch § 11 SCEAG, der den Gläubigerschutz beinhaltet. Dieser ist zweistufig aufgebaut:

  1. a)

    Die Gläubiger müssen binnen zwei Monaten nach Offenlegung des Verlegungsplans ihren Anspruch geltend machen und glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet ist.

  2. b)

    Führt dies nicht zur Befriedigung ihrer Forderungen, so können sie eine Sicherheitsleistung verlangen für die Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach der Offenlegung des Verlegungsplanes entstanden sind.

5. Leitungsorgan

Wie bei der Europäischen Gesellschaft kann bei der Europäischen Genossenschaft gemäß Art. 36 VO 1435/2003 zwischen zwei Leitungsformen gewählt werden:

  • Nach dem dualistischen System obliegt die Leitung der Gesellschaft einem Vorstand, der von dem Aufsichtsrat kontrolliert wird. Rechtsgrundlagen sind die Art. 37 - 41 VO 1435/2003 sowie die §§ 12 - 16 SCEAG.

  • Nach dem monistischen System besteht das Leitungsorgan nur aus einem Verwaltungsrat. Rechtsgrundlagen sind die Art. 42 - 44 VO 1435/2003 sowie die §§ 17 - 27 SCEAG.

Die Wahl zwischen beiden Formen ist in der Satzung zu treffen. Immer ist eine Generalversammlung als oberstes Entscheidungsorgan einzurichten.

In der VO 1435/2003 sind in den Art. 36 - 51 VO 1435/2003 für beide Systeme geltende Vorschriften enthalten.

6. Arbeitnehmerbeteiligung

Die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmensentscheidungen in einer Europäischen Genossenschaft ist gemäß der durch die RL 2003/72 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gesetzten Vorgaben in dem SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG) geregelt.

Die den Arbeitnehmern gewährte Beteiligung ist dabei nicht für alle Europäischen Genossenschaften einheitlich geregelt. Es wird wie folgt unterschieden:

  1. a)

    Europäische Genossenschaften, die durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung gegründet werden:

    Es gelten die §§ 4 - 39 SCEBG, unerheblich ist, ob auch natürliche Personen an der Gründung beteiligt sind.

  2. b)

    Europäische Genossenschaften, an deren Gründung nur natürliche Personen beteiligt sind oder deren Gründung durch eine juristische Person zusammen mit natürlichen Personen erfolgt:

    Es gilt § 41 SCEBG, nach dem sich die Arbeitnehmerbeteiligung entweder nach den §§ 4 - 39 SCEBG oder nach den für eine inländische Genossenschaft geltenden Regelungen richtet. Die Abgrenzungen erfolgen u.a. nach der Anzahl der vor der Gründung der Europäischen Genossenschaft beschäftigten Arbeitnehmer.

7. Aktuelle Entwicklungen

Das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) bezüglich der Arbeitnehmerbeteiligung wird derzeit überarbeitet. Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit (Juli 2012) im Gesetzgebungsverfahren. Ziel ist es, das Statut zu vereinfachen und gleichzeitig genossenschaftsspezifische Elemente zu stärken.

Das Europäische Parlament betont, dass das Statut den Anforderungen von Genossenschaften aufgrund seiner Komplexität nur teilweise gerecht wird und im Interesse der Nutzer, der besseren Verständlichkeit und der leichteren Anwendung vereinfacht und allgemein verständlich gestaltet werden sollte, damit für sämtliche Arbeitnehmer das Recht auf Information, auf Anhörung und auf Beteiligung gewährleistet ist, ohne dass es zu einer Qualitätseinbuße kommt.

 Siehe auch 

Europäische Gesellschaft

Europäische Gesellschaftsformen

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Genossenschaft

Büchel/Freiherr von Rechenberg: Handbuch des Fachanwalts Handels- und Gesellschaftsrecht; 2. Auflage 2011

Wiese: Die europäische Genossenschaft im Vergleich zur eingetragenen Genossenschaft deutschen Rechts; 3. Auflage 2006