Erledigung eines Verwaltungsaktes
Wegfall der rechtlichen Beschwer.
Die Erledigung des Verwaltungsaktes tritt bei Vorliegen der folgenden Tatbestände ein:
Tod des Adressaten bei einem höchstpersönlichen Verwaltungsakt
Wegfall des Regelungsobjekts bei einem sachbezogenen Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG 25.09.2008 - 7 C 5/08).
BVerwG 09.09.2008 - 3 B 37/08 (Erledigung durch Änderungsbescheid)
BVerwG 13.10.1999 - 6 B 122/98
BVerwG 14.07.1999 - 6 C 7/98
BVerfG 23.06.1990 - 2 BvR 417/88
BVerwG 15.08.1988 - 4 B 89/88
Voßkuhle/Schmidt-Assmann/Hoffmann-Riem: Grundlagen des Verwaltungsrechts; 1. Aufl. 2008