Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Elektronische Steuererklärung

 Normen 

§§ 87b - 87d AO

§ 87a Abs. 6 AO

§ 72a AO

 Information 

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und anderen Mitteilungen an die Finanzverwaltung.

Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen erheblichen Daten ist in den §§ 87b - 87d AO, § 87a Abs. 6 AO sowie § 72a AO geregelt.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

Die elektronische Signatur wird mit einem privaten Signaturschlüssel (Chipkarte) und einer PIN-Nummer erstellt. Der Empfänger des Dokuments kann die Echtheit mit einem öffentlichen Schlüssel überprüfen.

Der Anwendungsbereich der elektronischen Übermittlung umfasst

  • Steuererklärungen,

  • Freistellungsaufträge,

  • Sammelanträge,

  • Zusammenfassende Meldungen,

  • sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten.

 Siehe auch 

Finanzbehörde

Signatur

BFH 20.03.2013 - VI R 9/12 (Grobe Fahrlässigkeit bei mit ElsterFormular abgegebener elektronischer Einkommensteuererklärung)

https://www.elster.de/eportal/start (Internetseite der Finanzverwaltung zur elektronischen Steuererklärung)

Wacker: Die elektronische Steuererklärung als Haftungs- und Gebührenfalle für den Steuerberater. Zugleich Anmerkung zu BFH, U. v. 16.05.2013 - III R 12/12; Deutsches Steuer-Recht - DStR 2013, 2025