Rechtswörterbuch

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Elektronische Gesundheitskarte

 Normen 

EGKTestV

§ 291a SGB V

 Information 

1. Allgemein

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte besitzen seit 1995 eine elektronische Krankenversichertenkarte, mit der gemäß § 291 SGB V der Nachweis der Krankenversicherung erbracht wird. Daneben dient die Karte der Abrechnung mit den Versicherungsträgern.

Gemäß § 67 SGB V soll zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Übergang des Gesundheitswesens in das Informationszeitalter weiterentwickelt werden und die papiergebundene Kommunikation zwischen den Leistungserbringern so weit wie möglich aufgehoben werden. Auch Betrug und Korruption, die jährlich einen Schaden in Höhe von 1,5 Mio. Euro verursachen, sollen durch erweiterte Funktionen der Karte besser verhindert bzw. bekämpft werden können.

Dazu wurden gemäß § 291a SGB V zwei neue elektronische Kartensysteme eingeführt:

  • Die elektronische Gesundheitskarte, mit der die elektronische Krankenversichertenkarte ersetzt wird

    und

  • der elektronische Heilberufsausweis.

2. Die elektronische Gesundheitskarte

Jede in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Person soll mit der elektronischen Gesundheitskarte ausgestattet werden.

Auf der Karte werden neben den auf der jetzigen Krankenversicherungskarte gespeicherten Informationen folgende weitere Informationen gespeichert sein:

  • Die Funktion zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen (Rezepte).

  • Ein Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen innerhalb der EU.

  • Die in der vertragsärztlichen Versorgung vereinbarten Abrechnungsunterlagen.

Gemäß § 291a Abs. 3 SGB V muss die Gesundheitskarte darüber hinaus in der Lage sein, folgende Daten speichern bzw. nutzen zu können:

  • Medizinische Daten zur Notfallversorgung

  • Befunde, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichte (elektronischer Arztbrief)

  • Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit

  • Daten über Befunde, Diagnosen, Impfungen, Allergien, Blutgruppe etc. (elektronische Patientenakte)

  • Daten, die von dem Versicherten selbst zur Verfügung gestellt werden, z.B. Informationen über die Hinterlegung einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht

  • Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen gemäß § 305 SGB V

Auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card), die den Auslandskrankenschein ersetzen wird. Vermerkt sind die Daten, die für die Gewährung von medizinischen Leistungen und für die Erstattung der Kosten im europäischen Ausland gemäß dem europäischen Unionsrecht notwendig sind.

Angehörige eines Heilberufes, die auf die in der Gesundheitskarte gespeicherten Daten zugreifen wollen, müssen sich über ihren elektronischen Heilberufeausweis identifizieren. Der elektronische Heilberufeausweis wird von jedem Angehörigen eines Gesundheitsdienstberufes benötigt. Ausgestellt werden die Ausweise von den Berufskammern.

Die Eingabe von Daten auf die Gesundheitskarte des Patienten erfolgt mittels einer digitalen Signatur.

3. Einführung der Karte

Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte begann grundsätzlich am 1. Oktober 2009, sie war jedoch zunächst räumlich auf den Bereich Nordrhein in Nordrhein-Westfalen beschränkt.

Seit dem 01.01.2014 hat die elektronische Gesundheitskarte die vormalige Krankenversicherungskarte dauerhaft ersetzt.

 Siehe auch 

Behandlungsvertrag

Gesetzliche Krankenversicherung

Krankenkassenwahlrecht

Patientenrechte

Bales/Schwangenflügel: Die elektronische Gesundheitskarte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 2475