Rechtswörterbuch

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Einmanngesellschaft

 Normen 

§ 2 AktG

§ 1 GmbHG

 Information 

Besteht eine Gesellschaft aus nur einem Gesellschafter, so spricht man von einer Einmanngesellschaft. Dies ist nur bei Kapitalgesellschaften möglich.

Denn: Bei Personengesellschaften handelt es sich bei dem kaufmännischen Einzelunternehmen nicht um eine Gesellschaft. Mit dem Eintritt eines zweiten Gesellschafters wird aus einem kaufmännischen Einzelunternehmen automatisch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

 Siehe auch 

Aktiengesellschaft

Einmann-GmbH

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Heckschen/Heidinger: Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis; 3. Auflage 2014