Rechtswörterbuch

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Eingruppierung - Zeitanteile

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Als Bewertungsgrundlage

Die Anteile des jeweiligen Arbeitsvorgangs an der Gesamtarbeitszeit des Mitarbeiters (100 %) entscheiden über die Stellenbewertung bzw. Eingruppierung:

Gemäß § 12 (Bund) TVöD / § 12 TV-L ist der Angestellte in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale in zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit (d.h. mindestens 50 % der gesamtarbeitszeit) ausmachenden Arbeitsvorgängen erfüllt werden.

Beispiel:

Die drei Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers haben folgende Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit:

  • Arbeitsvorgang 1: 14 %

  • Arbeitsvorgang 2: 52 %

  • Arbeitsvorgang 3: 34 %

Die Bewertung der Tätigkeit hat daher einzig nach dem Arbeitsvorgang 2 zu erfolgen. Die Arbeitsvorgänge 1 und 2 können auch zusammengerechnet nicht den erforderlichen Mindestanteil von 50 % der Gesamtarbeitszeit erreichen.

Dies führt zum Teil zu dem Ergebnis, dass Tätigkeiten in der Eingruppierung nicht berücksichtigt werden, insbesondere wenn in den nicht der Bewertung unterliegenden Arbeitsvorgängen Tätigkeiten mit wesentlich höheren fachlichen Anforderungen erledigt werden. Diese Vorgehensweise ist aber von der Rechtsgrundlage, d.h. dem Tarifvertrag verbindlich vorgegeben. Eine diesen Grundsatz missachtende Bewertung wäre falsch!

Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals jedoch nicht ihrerseits wiederum in dem geforderten Zeitanteil von grundsätzlich mindestens 50 % der Arbeitszeit vorliegen, d.h. die in dem Arbeitsvorgang auszuübende Tätigkeit muss nicht zu mindestens 50 % der Arbeitszeit mit Tätigkeiten erfüllt werden, die diese fachlichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Ausreichend ist, wenn die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in einem rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (BAG 25.08.2010 - 4 AZR 5/09).

2. Abweichende Zeitanteile

2.1 Allgemein

Sofern in der Entgeltgruppe kein Zeitanteil genannt wird, gilt der allgemeine Zeitanteil von mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit.

In einigen Entgeltordnungen wird zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen verlangt, dass ein Tätigkeitsmerkmal in einem bestimmten anderen zeitlichen Umfang vorliegen muss:

Beispiel:

Die Bewertung nach Entgeltgruppe 7 setzt voraus, dass die Tätigkeit mindestens zu 20 % selbstständige Leistungen erfordert. Das Merkmal "mindestens zu 20 % selbstständige Leistungen" ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens 20 % der Gesamtarbeitszeit ausmachen, in rechtserheblichem Umfang selbstständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbstständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dagegen nicht an. Entscheidend ist nur die Bedeutung der selbstständigen Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs. Das ist gegeben, wenn ohne die selbstständigen Leistungen kein sinnvolles Arbeitsergebnis möglich wäre (BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10; BAG 18.05.1994 - 4 AZR 461/93).

Zur Klarstellung:

Nicht erforderlich ist es, dass in dem entsprechenden Arbeitsvorgang das Tätigkeitsmerkmal zu dem geforderten Zeitanteil erfüllt wird. Ausreichend ist, dass ein Arbeitsvorgang mit dem geforderten Zeitanteil vorliegt und in diesem in einem nicht unerheblichen Anteil das Tätigkeitsmerkmal gegeben ist (s.o.).

2.2 Die tariflichen Zeitanteile im Einzelnen

2.2.1 Drittel

Die zeitliche Anforderung "Drittel" ist erfüllt, wenn der Stelleninhaber das geforderte Tätigkeitsmerkmal zu mindestens 33,3 % seiner Gesamtarbeitszeit erfüllt.

Dabei ist es ausreichend, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal enthalten. Auf den Umfang Tätigkeitsmerkmal innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an, sofern das Tätigkeitsmerkmal in einem rechtserheblichem Ausmaß in dem Arbeitsvorgang vorhanden ist (so u.a. BAG 18.05.1994 - 4 AZR 461/93).

Der zeitliche Anteil muss genau erfüllt sein:

Beispiel:

Der das geforderte Tätigkeitsmerkmal enthaltene Arbeitsvorgang hat einen Anteil von 30 % an der Gesamtarbeitzeit. Die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe sind somit nicht erfüllt.

2.2.2 Viertel

Die tariflichen Anforderungen sind in diesem Fall erfüllt, wenn das Tätigkeitsmerkmal 25 % der Gesamtarbeitszeit ausfüllt.

2.2.3 Fünftel

Dabei wird das erforderliche zeitliche Maß in der jeweiligen Fallgruppe des Tarifvertrages als Bruchzahl angegeben. Das zeitliche Maß "mindestens zu einem Fünftel" entspricht dabei einem Anteil von mindestens 20 % der Gesamtarbeitszeit.

2.2.4 Überwiegend

Das Tarifmerkmal "überwiegend" ist erfüllt, wenn das Tätigkeitsmerkmal zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit erfüllt ist (BAG 24.02.1982 - 4 AZR 387/79).

2.2.5 Nicht unerheblicher Umfang

Das zeitliche Maß des "nicht unerheblichen Umfangs" ist dann gegeben, wenn das geforderte Tätigkeitsmerkmal etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht bzw. zwischen den zeitlichen Maßen des Viertels und Fünftels liegt.

2.2.6 Langjährig

Die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals "langjährig" erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine mindestens dreijährige Tätigkeit des Arbeitnehmers in der entsprechenden Funktion.

2.2.7 Mehrjährig

Die Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals einer mehrjährigen Tätigkeit erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Stelleninhaber mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Funktion tätig gewesen sein muss (BAG 23.01.1980 - 4 AZR 105/78).

Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der "Mehrjährigen Berufserfahrung" bedeutet mehrjährige Erfahrung in dem von dem Angestellten mit abgeschlossener Berufsausbildung erlernten Beruf (BAG 03.08.2005 - 10 AZR 559/04).

 Siehe auch 

Stellenbeschreibung

Stellenbewertung

Richter/Gamisch: Eingruppierung im kirchlichen Dienst; Loseblattwerk

Richter: Wi(e)der die falschen Lehren! (?) Die Stellvertretung als Arbeitsvorgang; Der öffentliche Dienst - DÖD 2014, 210

Richter/Gamisch: Am Anfang steht der "Arbeitsvorgang" - Systematisierung und aktuelle Rechtsprechung; Recht im Amt - RiA 2008, 145