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Einbenennung

 Normen 

§ 1618 BGB

 Information 

Begriffsbestimmung:

Als Einbenennung wird gemäß § 1618 BGB die Angleichung des Familiennamens eines Kindes bezeichnet, wenn ein Elternteil mit einem anderen Partner verheiratet ist und einen vom Namen des Kindes verschiedenen Namen führt. Die Einbenennung ist eine besondere Form der Namensänderung.

Dabei kann das Kind entweder nur den Ehenamen seines Elternteils tragen oder aber einen aus dem Ehenamen seines Elternteils und seinem Geburtsnamen zusammengesetzten Doppelnamen führen (sogenannte additive Einbenennung).

Hinweis:

Das Ehe- und Geburtsnamensrecht wird mit dem am 01.01.2025 (derzeitiger Termin) in Kraft tretenden "Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts" gründlich reformiert.

Zu weiteren Informationen und den Hintergründen siehe den Beitrag "Ehegattennamensrecht".

Rechtsfolgen:

Durch die Einbenennung werden die bestehenden Verwandtschaftsbeziehungen / Unterhaltspflichten nicht geändert.

Zustimmung des anderen Elternteils bei gemeinsamen Sorgerecht:

Die Einbenennung ist auch möglich, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinsam zusteht. Voraussetzung ist aber, dass das Kind in dem Haushalt des Elternteils und seinem Ehegatten lebt, dessen Ehenamen es erhalten soll sowie der andere Ehegatte der Einbenennung zustimmt.

Entbehrlichkeit der Zustimmungsersetzung:

Nach der Rechtsprechung ist die Zustimmung jedoch entbehrlich, wenn "die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint" (OLG Frankfurt 18.12.2019 - 1 UF 140/19). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vater seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Kind, die Mutter hatte mit der Wiederheirat den Namen des neuen Mannes angenommen und beide hatten ein gemeinsames Kind, das den Namen des Vaters trägt.

Ersetzung der Zustimmmung durch das Familiengericht:

Gemäß § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Zustimmungsersetzung geändert. Nunmehr gilt Folgendes (BGH 25.01.2023 - XII ZR 29/20):

  • "Die Einwilligung des namensgebenden Elternteils ist mithin nicht schon dann zu ersetzen, wenn die Gründe für eine Einbenennung die dagegen sprechenden Gründe überwiegen. (...)

  • Die typischerweise mit einer Einbeziehung des Kindes in die Stieffamilie verbundenen Interessen genügen daher für sich genommen noch nicht, um die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl zu begründen. Zu diesen typischen Interessen des Kindes gehört dessen Bedürfnis nach einer namensmäßigen Integration in die Stieffamilie wie auch die erwünschte Namensübereinstimmung mit hinzugetretenen (Halb-)Geschwistern. Auch ein etwa in der Schule bestehender Erklärungsbedarf für die Namensverschiedenheit zum nicht namensgebenden Elternteil und zu Geschwistern stellt eine typische Folge des Wechsels in eine neu gegründete Familie dar. (...)

  • Soweit der Senat die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils über die vorstehend aufgeführten Grundsätze hinausgehend erst dann als erforderlich angesehen hat, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und wenn die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schaden vom Kind abzuwenden (...), ist daran nicht festzuhalten. (...)

  • Die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung ist nur dann für das Kindeswohl erforderlich, wenn gewichtige, über die mit der Einbeziehung des Kindes in die Stieffamilie verbundene typische Interessenlage hinausgehende Gründe hierfür vorliegen. (...)

  • Ist nach umfassender Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils die Erforderlichkeit der Einbenennung zu bejahen, hat das Familiengericht als mildere Maßnahme stets eine additive Einbenennung zu prüfen. Genügt diese den Belangen des Kindes, wird aber ein darauf gerichteter (Hilfs-)Antrag nicht gestellt, so ist die Ersetzung der Einwilligung abzulehnen."

Rückbenennung:

Jedoch hat der BGH entschieden, dass eine Rückbenennung eines zuvor einbenannten Kindes nicht möglich ist. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Mutter des Kindes nach der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen angenommen hatte und auch die Einbenennung des Kindes wieder rückgängig machen wollte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jedoch eine neue, zweite Einbenennung vorgenommen werden (BGH 14.01.2004 - XII ZB 30/02).

Neubestimmung des Kindesnamens nach einer Einbenennung:

In Abgrenzung hierzu hat BGH entschieden, dass bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern eine Neubestimmung des Kindesnamens nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (BGH 16.12.2015 - XII ZB 405/13).

 Siehe auch 

Ehegattennamensrecht

Namensänderung

Sorgerecht

BGH 10.03.2005 - XII ZB 153/03 (Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in die Einbennung)

BGH 14.01.2004 - XII ZB 30/02 (Keine Rückbenennung des Kindes)

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 12. Auflage 2021

Leeb/Weber: Die Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB; Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger 2013, 241

Kohlenberg: Namensrecht: Die Einbenennung und ihre Abänderbarkeit; Familienrecht kompakt - FK 2018, 31