Eigentumsvorbehalt - verlängerter
Sonderform des Eigentumsvorbehalts.
Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren die Parteien einen Eigentumsvorbehalt, bei dem der Käufer gleichzeitig ermächtigt wird (da er kein Eigentümer ist), die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und dem Zweitkäufer das Eigentum zu übertragen. Die Sicherung der Kaufpreisforderung erfolgt, indem der Käufer seine Kaufpreisforderung gegen den Zweitkäufer an den Verkäufer abtritt.
Grundsätzlich muss eine Forderung im Abtretungszeitpunkt bestimmt sein. Bei der Abtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts ist die Forderung noch nicht entstanden. Voraussetzung der Abtretung einer zukünftigen Forderung ist, dass die Forderung bestimmbar ist. Eine Forderung ist bestimmbar, wenn sie in der Abtretungsvereinbarung so konkretisiert ist, dass sie im Zeitpunkt ihres Entstehens nach der Höhe und nach der Art definiert werden kann. Ausreichend sind dabei Formulierungen wie z.B. "in Höhe des Brutto-Rechnungswertes der Kaufpreisforderung."
Der Zweitkäufer wird in der Regel von der Abtretung nicht in Kenntnis gesetzt, er zahlt an den Erstkäufer, der von dem Verkäufer eine Einziehungsermächtigung erhalten hat und zur Weiterleitung des Kaufpreises verpflichtet ist.
Wird der Geldbetrag von dem Geldinstitut des Erstkäufers wegen mangelhafter Kontodeckung des Erstkäufers einbehalten, so muss der Verkäufer das Geldinstitut gemäß § 816 Abs. 2 BGB nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch nehmen.
Eigentumsvorbehalt - erweiterter
Eigentumsvorbehalt - weitergeleiteter
Globalzession - Eigentumsvorbehalt
BGH 22.09.2003 - II ZR 172/01 (Branchenüblichkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts)
Derleder: Absatzorganisation durch verlängerten Eigentumsvorbehalt: Wie ist die Hürde des § 354a HGB zu nehmen? BB (Betriebs-Berater) 1999, 1561
Hoffmann: Die Formen des Eigentumsvorbehalts; Jura 1995, 457
York: Factoring, verlängerter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsglobalzession in Kollisionsfällen; JuS (Juristische Schulung) 1994, 1019