Eigentumsvermutung

 Normen 

§ 1006 BGB

§ 1362 BGB

 Information 

Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird nach § 1006 BGB vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Die Vorschrift verkürzt die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers.

Zu Gunsten der Gläubiger einer Frau oder eines Mannes wird nach § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz einer oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner gehören.

 Siehe auch 

Schreiber: Die Eigentumsvermutung für den Besitzer; Jura 2003, 392