Eigentumsvermutung
Normen
Information
Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird nach § 1006 BGB vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Die Vorschrift verkürzt die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers.
Zu Gunsten der Gläubiger einer Frau oder eines Mannes wird nach § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz einer oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner gehören.
Siehe auch
Schreiber: Die Eigentumsvermutung für den Besitzer; Jura 2003, 392
