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Eigentum - Inhalts- und Schrankenbestimmung

 Normen 

Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

 Information 

1. Allgemein

Mit den Inhalts- und Schrankenbestimmungen wird der durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährte Eigentumsschutz eingeschränkt und die soziale Bindung des Eigentums ausgestaltet.

Beispiele für Inhalts- und Schrankenbestimmungen:

2. Abgrenzung der Inhalts- und Schrankenbestimmung von der Enteignung

Unter einer Inhaltsbestimmung ist die auf eine unbestimmte Anzahl von Personen bezogene und auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen bezogene Festlegung von Rechten und Pflichten hinsichtlich des Eigentums zu verstehen. Charakteristisches Merkmal der Enteignung ist hingegen, dass einer bestimmten Person oder einem bestimmten oder jedenfalls genau bestimmbaren Personenkreis individuelle und konkrete Eigentumsrechte entzogen werden (BVerfGE 52, 1 [27]; 58, 300 [330]).

Hinweis:

Die Inhalts- und Schrankenbestimmung lässt die Substanz des Eigentumsrechts unberührt und erhält die Zuordnung des jeweiligen Eigentumsobjekts zu seinem Eigentümer.

3. Materiellrechtliche Anforderungen

Inhalt und Schranken können nicht beliebig, also rein willkürlich durch den Gesetzgeber bestimmt werden. Die dem Gesetzgeber bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung gezogenen Grenzen ergeben sich unmittelbar aus der Instituts- und Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78).

Beachtet eine inhalts- und schrankenbestimmende Regelung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG diese verfassungsrechtlichen Grenzen nicht, so ist sie verfassungswidrig. Kommt ein Verwaltungsgericht im laufenden Verwaltungsprozess (Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz) daher zu der Auffassung, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, auf deren Gültigkeit es bei der im Prozess zu treffenden Entscheidung ankommt, die materiellrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes nicht erfüllt, ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuschlagen (BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78. Ausnahmsweise können die Gerichte über die Verfassungswidrigkeit in eigener Zuständigkeit entscheiden, wenn es sich bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung um eine Rechtsverordnung handelt und sich die Ungültigkeit der Rechtsverordnung nicht aus Mängeln ihrer gesetzlichen Ermächtigung (dem zugrundeliegenden Gesetz) herleitet.

Eine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung kann nicht in eine - zulässige - Enteignung umgedeutet werden; die Inhaltsbestimmung ist vielmehr nichtig (BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78.

Zu den materiellrechtlichen "Grenzen" der Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse des Eigentümers durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen siehe auch "Eigentum - Soziale Bindung".

4. Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

Ausnahmsweise können auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu Ausgleichspflichten führen. In atypischen Fällen können die Inhaltsbestimmungen zu einer besonderen Belastung des Eigentümers führen, sodass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur gewahrt ist, wenn diese Belastungen durch die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs aufgefangen werden.

Beispiel:

Es widerspricht dem Eigentumsgrundrecht, dass der Verleger eines Druckwerks ein Pflichtexemplar auch dann unentgeltlich abliefern muss, wenn es sich um ein mit großem Aufwand und in kleiner Auflage hergestelltes Werk handelt (BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78).

Eine Ausgleichspflicht bei nutzungsbeschränkenden Maßnahmen kann auch bei der Festsetzung von Schutzgebieten bzw. im Denkmalschutz gegeben sein.

 Siehe auch 

Eigentum - Soziale Bindung

Eigentumsschutz

Enteignung

BVerfG 28.08.2007 - 1 BvR 861/06 (Squeeze out)

BVerfG 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 (gegen Art. 14 GG verstoßende denkmalschutzrechtliche Regelungen)

BVerfG 06.12.1995 - 2 BvL 47/93

BVerwG 03.02.1984 - 4 C 54/80

BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89

BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92

Blasberg: Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Das Verhältnis von Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zu Art. 20a GG; Dissertation 2008

Jarass: Inhalts- und Schrankenbestimmungen oder Enteignung? Grundfragen der Struktur der Eigentumsgarantie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2000, 2841

Kischel: Wann ist die Inhaltsbestimmung ausgleichspflichtig?, Juristenzeitung - JZ 2003, 604 - 613

Sellmann: Die eigentumsrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung - Entwicklungstendenzen, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2003, 1417 - 1423