Eidesverweigerungsrecht
Normen
Information
Das Eidesverweigerungsrecht entspricht dem Zeugnisverweigerungsrecht.
Im Strafprozess sind die in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten berechtigt, den Eid zu verweigern.
§ 63 StPO verlangt eine gesonderte Belehrung hinsichtlich dieses Rechts.
Die im Zivilprozess zur Eides- bzw. Zeugnisverweigerung berechtigenden Gründe ergeben sich aus §§ 383 ff. ZPO.
Siehe auch