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Eidesverweigerungsrecht

 Normen 

§ 52 StPO

§ 63 StPO

§§ 383 ff. ZPO

 Information 

Das Eidesverweigerungsrecht entspricht dem Zeugnisverweigerungsrecht.

Im Strafprozess sind die in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten berechtigt, den Eid zu verweigern.

§ 63 StPO verlangt eine gesonderte Belehrung hinsichtlich dieses Rechts.

Die im Zivilprozess zur Eides- bzw. Zeugnisverweigerung berechtigenden Gründe ergeben sich aus §§ 383 ff. ZPO.

 Siehe auch 

Beschuldigter

Eidesverweigerung