Rechtswörterbuch

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Eidesverweigerung

 Normen 

§ 70 StPO

§ 390 ZPO

 Information 

Weigerung einer zur Eidableistung verpflichteten Person, den Eid zu leisten.

Das Gericht hat bei der Weigerung zur Eidleistung ein Ordnungeld festsetzen, oder, sofern dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft.

 Siehe auch 

Eidesverweigerungsrecht

Meineid