Rechtswörterbuch

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Eid

 Normen 

§ 156 StGB

§ 161 StGB

§ 391 ZPO

§§ 478 ff. ZPO

§ 10 Abs. 4 S. 2 VereinsG

 Information 

Besondere Bekräftigung der Wahrheit einer Aussage durch die Worte "ich schwöre".

Berechtigt zur Anordnung der Vereidigung des Zeugen ist nur das Prozessgericht, nicht der beauftragte Richter o.Ä.

Das Gericht hat gemäß § 391 ZPO die Aussage des Zeugen beeidigen zu lassen, wenn es die Vereidigung

  • für die Bedeutung der Aussage

    oder

  • zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten hält

    und

  • die Parteien auf die Vereidigung nicht verzichtet haben.

Vereidigung eines Sachverständigen:

"Danach ist ein Sachverständiger zu beeiden, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Die Beeidigung eines Sachverständigen steht damit im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters" (BGH 03.03.1998 - X ZR 106/96).

Vereidigung im Vereinsrecht:

"Gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 VereinsG sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 VereinsG haben die Vorstandsmitglieder auf Verlangen der Verbotsbehörde ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 3 VereinsG ist der Eid mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten" (OVG Schleswig-Holstein 23.06.2016 - 4 LB 18/15).

Falschaussage unter Eid:

Die vorsätzlich oder fahrlässig falsche Aussage unter Eid ist als Meineid ein Straftatbestand.

 Siehe auch 

Aussagedelikte

Eidesstattliche Versicherung

Eidesverweigerung

Eidesverweigerungsrecht

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 8. Auflage 2021