Ehewohnung

 Normen 

§ 1361b BGB

§ 1568a BGB

 Information 

1. Allgemein

Ehewohnung ist jeder Raum, der nach den Verhältnissen der Eheleute zu Wohnzwecken benutzt wird oder dafür bestimmt ist.

Beide Ehegatten haben grundsätzlich Besitz an den Räumlichkeiten. Während einer bestehenden Ehe kann keiner den anderen von der Nutzung der Ehewohnung ausschließen, auch wenn sich die Wohnung / das Haus in seinem Alleineigentum befindet.

Etwas anderes gilt nur in den Fällen der häuslichen Gewalt (Schutz vor Gewalt in der Wohnung). In diesen Fällen kann gemäß § 1361b Abs. 2 BGB die gesamte Ehewohnung einem Ehegatten überlassen werden, wenn dieser von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, in der Gesundheit oder der Freiheit verletzt wurde oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens gedroht wurde.

2. Ehewohnung bei Getrenntleben

2.1 Anspruch auf alleinige Nutzung

Leben die Ehegatten (innerhalb der Ehewohnung) getrennt oder möchte ein Ehegatte die Trennung, so kann ein Ehegatte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1361b Absatz 1 BGB verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlässt.

Voraussetzung ist, dass die Überlassung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Überlassung der Ehewohnung erfordert aber auch die Berücksichtigung der Belange des Ehegatten, der aus der Wohnung verwiesen werden soll. Eine unbillige Härte ist zudem auch dann gegeben, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt eine Wohnungszuweisung durch das Familiengericht.

Es besteht gemäß § 1361b Abs. 4 BGB die unwiderlegbare Vermutung, dass der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem anderen Ehegatten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet hat.

2.2 Nutzungsvergütung

Zieht einer der Partner aus der im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum eines Ehepartners stehenden Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr wohnen, so kann der die Ehewohnung verlassende Partner für den Vorteil des mietfreien Wohnens gemäß § 1361b BGB Nutzungsvergütung verlangen bzw. sich diese auf den Trennungsunterhalt anrechnen lassen. Dieser mietfreie Wohnwert fließt in die Trennungsunterhaltsberechnung ein. Dabei gelten nach der Rechtsprechung (BGH 28.03.2007 - XII ZR 21/05 und BGH 05.03.2008 - XII ZR 22/06) folgende Grundsätze:

  • Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste.

  • Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist, z.B. durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags oder den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

  • Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen.

    Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.

    Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher nur eine einseitige Vermögensbildung stattfindet, z.B. bei einer Zugewinngemeinschaft ab Zustellung des Scheidungsantrags.

Die Pflicht zur Berücksichtigung des mietfreien Wohnwerts gilt nach der Entscheidung BGH 15.02.2006 - XII ZR 202/03 auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine schwere Härte gerechtfertigt werden kann.

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung ist eine vorherige eindeutige Zahlungsaufforderung, denn der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner muss sich darüber klar werden (binnen angemessener Überlegungsfrist), ob er künftig für die Nutzung ein Entgelt entrichten oder alsbald ausziehen will. Aber der Anspruch auf Nutzungsvergütung kann der Billigkeit widersprechen, wenn dem verbleibenden Ehepartner die Alleinnutzung aufgedrängt wird und er wirtschaftlich zur Übernahme von Gegenleistungen nicht in der Lage ist (OLG Jena 08.12.2011 - 1 UF 396/11).

3. Ehewohnung anlässlich der Scheidung

Gemäß § 1568a BGB kann ein Ehegatte anlässlich einer Scheidung verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen überlässt:

  • Der Ehegatte ist auf die Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen.

    oder

  • Die Überlassung entspricht aus anderen Gründen der Billigkeit.

Zur Sicherung einer zweckmäßigen und gerechten Zuweisung soll grundsätzlich derjenige Ehegatte die Ehewohnung behalten, der unter Berücksichtigung dieser Umstände stärker auf sie angewiesen ist. Ergänzend wird auf andere Billigkeitsgründe abgestellt. Das kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10798) insbesondere in den Fällen Bedeutung erlangen, in denen keine Kinder vorhanden sind und sich nicht feststellen lässt, ob ein Ehegatte stärker als der andere auf die Ehewohnung angewiesen ist. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob ein Ehegatte aufgrund anderer Umstände ein besonderes und schützenswertes Interesse an der Wohnung hat, weil er beispielsweise in ihr aufgewachsen ist.

Sofern einem der Ehegatten ein Eigentumsrecht an dem Grundstück zusteht, kann die Überlassung gemäß § 1568a Absatz 2 BGB nur verlangt werden, um eine unbillige Härte abzuwenden.

Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Bei der Ehewohnung handelt es sich um eine Mietwohnung:

    Der Ehegatte tritt gemäß § 1568a Absatz 3 BGB zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die Überlassung an den Vermieter bzw. mit Rechtskraft des gerichtlichen Urteils im Wohnungszuweisungsverfahren (§ 209 FamFG) in den Mietvertrag ein bzw. wird alleiniger Mieter.

    Dem Vermieter steht das besondere Kündigungsrecht gemäß § 563 Absatz 4 BGB zu.

    Eine Ausnahme besteht gemäß § 1568a Absatz 4 BGB: Danach ist der Überlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn es sich um eine dem anderen Ehegatten zustehende Dienst- oder Arbeitswohnung handelt.

    Die Überlassung kann jedoch auch hier beansprucht werden, wenn der Vermieter einverstanden ist oder eine schwere Härte vorliegt. Eine schwere Härte kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10798) z.B. vorliegen, wenn der die Wohnung beanspruchende Ehegatte psychisch schwer krank ist und die mit dem Fortzug veranlasste Veränderung seiner Lebensumwelt sich negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde. Das Gleiche gilt, wenn die Wohnung für diesen Ehegatten behindertengerecht umgebaut wurde.

  • Bei der Ehewohnung handelt es sich nicht um eine Mietwohnung:

    Der Ehegatte kann gemäß § 1568a Absatz 5 BGB die Begründung eines Mietverhältnisses verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehewohnung im Eigentum der Eltern bzw. Schwiegereltern steht.

    Der Mietvertrag schützt den berechtigten Ehegatten bei Verkauf der Ehewohnung bzw. einer Teilungsversteigerung.

    Der Mietvertrag soll sich nach den ortsüblichen Bedingungen richten. Kommt eine Einigung über die Miethöhe nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete (ergibt sich aus dem Mietspiegel) verlangen.

    Bei Vorliegen der in § 1568a Absatz 5 BGB genannten Voraussetzungen kann der Vermieter eine Befristung des Mietverhältnisses verlangen.

 Siehe auch 

BGH 04.08.2010 - XII ZR 14/09 (Nutzungsentschädigung bei dinglich gesicherten Mitbenutzungsrecht)

BGH 03.03.2004 - VIII ZR 124/03 (Durchsetzung der Mieterhöhung nach Auszug eines Ehegatten)

BGH 22.04.1998 - XII ZR 161/96

BGH 08.05.1996 - XII ZR 254/94

BGH 11.12.1985 - IVb ZR 83/84 (Nutzungsentgelt für die alleinige Bewohnung der Ehewohnung nach der Trennung)

OLG Jena 25.02.2008 - 11 SA 1/08 (Zuständigkeit des Familiengerichts für den Anspruch auf Nutzungsvergütung)

OLG Koblenz - 08.03.2000 - 3 U 1295/99 (Nutzungsentschädigung bei Wohnrecht des anderen Ehegatten)

Blank: Die Zuweisung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung. Mietrechtliche Anmerkungen zu § 1568a BGB; Wohnungswirtschaft und Mietrecht - WoM 2009, 555

Erbarth: Die Vergütung für die Benutzung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Ehewohnungssache nach Einfügung von § 1568a BGB; Familie und Recht - FuR 2011, 13 sowie 2010, 670 und 606

Gabrielli: Die Zuweisung der Ehewohnung in Italien; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2009, 1546

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 9. Auflage 2013

Götz/Brudermüller: Schnittstellen zwischen Familien- und Mietrecht in § 1568a BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 5

Münch: Die Scheidungsimmobilie; 1. Auflage 2009

Neumann: Ehewohnung und Haushaltsgegenstände - das neue Verfahrensrecht; Familien-Rechts-Berater - FamRB 2009, 351

Weber: Die Entwicklung des Familienrechts seit Mitte 2011; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 3134