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Ehegattennamensrecht

 Normen 

§ 1355 BGB

 Information 

1. Allgemein

Gesetzliche Möglichkeiten der Namensführung von Ehegatten nach der Eheschließung. Das Ehegattennamensrecht ist eine besondere Form der Namensänderung.

Hinweis:

Zu der zukünftigen Rechtslage siehe die Ausführungen unten im Text.

Gesetzliche Grundlage des Ehenamensrechts ist § 1355 BGB. Danach besteht folgende Rechtslage:EE

  • Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, dass Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen / Familiennamen bestimmen, eine Ehenamenswahl nach der Eheschließung ist unbefristet möglich. Dann ist die Wahl aber unwiderruflich.

  • Als Ehename kann der Geburtsname eines der Ehegatten oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name (z.B. aus einer früheren Ehe - BVerfG 18.02.2004 - 1 BvR 193/97) gewählt werden. Geburtsname ist der Name, der bei der Ehenamensbestimmung in der Geburtsurkunde eingetragen war, der Name kann sich seit der Geburt durch Adoption, elterlichen Namenswechsel o.a. geändert haben.

  • Die Ehegatten können jedoch nicht ihre beiden Namen zum Ehenamen und damit zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen (BVerwG 03.02.2017 - 6 B 50/16).

  • Wenn der Ehename nur aus einem Namen besteht, kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, seinen Geburtsnamen oder einen früher geführten Namen den Ehenamen voranstellen oder hinzufügen.

  • Bei Scheidung oder Tod des Ehepartners kann frei widerruflich und zeitlich unbefristet der Geburtsname oder der bis zur Ehenamensbestimmung geführte Name wieder angenommen werden oder der Geburtsname dem Ehenamen angefügt werden (wenn dies auch während der Ehe möglich gewesen wäre).

2. Auswirkungen des fehlenden gemeinsamen Ehenamens auf den Kindesnamen

Kommt es zur Geburt eines gemeinsamen Kindes, so müssen sich die Eheleute, die keinen gemeinsamen Familiennamen führen, auf einen ihrer Namen als Geburtsnamen des Kindes einigen. Etwas anderes gilt, wenn das Kind bereits nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen führt (EuGH 14.10.2008 - C 353/06):

Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen.

Der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts kann es gebieten, für ein in England geborenes deutsches Kind von seinen deutschen Eltern bestimmten, aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen in das deutsche Geburtenregister einzutragen (OLG München 19.01.2010 - 31 Wx 152/09).

Aber: Das Wahlrecht gemäß Art. 48 EGBGB erstreckt sich nicht auf im EU-Ausland rechtswidrig registrierte Namen (BGH 20.02.2019 - XII ZB 130/16).

3. Abrede zur Aufgabe des Ehenamens bei einer Scheidung

Abreden, in denen sich ein Ehegatte ehevertraglich verpflichtet, seinen durch die Eheschließung erworbenen Namen im Falle der Scheidung gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB aufzugeben, werden grundsätzlich als wirksam angesehen, es sei denn es liegen im Einzelfall Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen lassen - so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortführung seines durch die Eheschließung erworbenen Namens im Scheidungsfall entgeltlich erfolgt (BGH 06.02.2008 - XII ZR 185/05).

4. Reform des Namensrechts zum 01.05.2025

Mit dem "Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts" wird das Namensrecht in Deutschland grundlegend geändert.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Geburtsnamens- und Ehenamensbestimmung werden durch die Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen für Kinder und Ehegatten sowie durch die Zulassung von geschlechtsangepassten Formen des Familiennamens erweitert.

  • Sofern der neue Name aus einem Doppelnamen besteht, kann dieser zukünftig auch - wie z.B. im anglo-amerikanischen Raum üblich - ohne Bindestrich geführt werden.

  • Für die sogenannten Scheidungshalbwaisen (minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe, die den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nun bei einem Elternteil leben, der den Ehenamen abgelegt und seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat) wird die Namensänderung erleichtert und für einbenannte Stiefkinder die Rückbenennung ermöglicht, wenn der Grund für die Einbenennung entfällt.

  • Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird aufgehoben.

Das neue Namensrecht soll ab dem 01.05.2025 gelten. 

Ehegatten, die bisher keinen Ehenamen geführt haben, können dies nun z.B. durch die Führung eines gemeinsamen Doppelnamens ändern. Hierfür stehen ihnen nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes dann bereits alle Neuerungen zur Verfügung. Für Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, enthält der Entwurf eine Übergangsregel. Danach dürfen sie binnen zweier Jahre einen aus ihrer beider Namen gebildeten Ehedoppelnamen neu bestimmen.

Zum Zeitpunkt August 2023 befindet sich das Gesetz im Gesetzgebungsverfahren.

(https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Namensrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=4).

Weitere Informationen zur neuen Rechtslage ergeben sich aus den folgenden Dateien:

 Siehe auch 

Ehe

Ehevertrag

Einbenennung

Namensänderung

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder

Scheidung

BGH 17.08.2011 - XII ZB 656/10 (Geburtsname des Doppelnamens bei späterer Adoption)

BGH 30.04.2008 - XII ZB 5/08 (Familienname des Vaters als zweiter Vorname)

Kroll-Ludwigs: Vernachlässigung des unionsrechtlichen Anerkennungsprinzips durch den BGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 2277

Rieck: Anerkennung des Familiennamens in Mitgliedstaaten - Grunkin-Paul; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 125