Ehe
1. Allgemein
Staatlich und/oder kirchlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau.
Es besteht keine Verpflichtung mehr zur Durchführung der staatlichen Trauung vor der kirchlichen Trauung. Die kirchliche Trauung kann auch vor dem standesamtlichen Termin oder auch ohne eine sich anschließende staatliche Trauung durchgeführt werden.
Voraussetzungen der wirksamen staatlichen Eheschließung ist gemäß § 1310 BGB die Vereinbarung der Eheschließenden vor einem Standesbeamten.
Gleichgeschlechtliche Partner können eine Lebenspartnerschaft begründen.
2. Folgen der staatlichen Ehe
Die Eheleute sollen einen Familiennamen bestimmen. Wird kein Familienname bestimmt, so behält jede Partei ihren Geburtsnamen bzw. den bei der Eheschließung geführten Namen (Ehegattennamensrecht).
Rechtsfolgen der Eheschließung sind für den Bereich des Eherechts:
Es besteht gemäß § 1353 BGB das Recht und die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft.
Die Haushaltsführung ist gemäß § 1356 BGB von den Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.
Im Rahmen der Schlüsselgewalt kann jeder Ehegatte bei Geschäften des täglichen Bedarfs den anderen mitverpflichten.
Bei im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleuten kann ein Ehepartner gemäß § 1365 BGB nicht ohne die Zustimmung des anderen über das Vermögen im Ganzen verfügen.
Ein Ehegatte kann gemäß § 1369 BGB über ihm gehörende Haushaltsgegenstände nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Die Ehegatten sind gemäß § 1360 BGB verpflichtet, durch Arbeit und den Einsatz ihres Vermögens den Unterhalt der Familie zu sichern.
Zwischen den Ehegatten besteht eine Haftungserleichterung gemäß § 1359 BGB (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten).
Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft beinhaltet u.a. ein rücksichtsvolles Verhalten, die gegenseitige Unterstützung bei der Lebensführung, die eheliche Treue, das Respektieren der Privatsphäre des anderen, die Toleranz gegenüber dem religiösen Glauben oder der Weltanschauung des anderen, das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft und die gemeinsame Sorge für die Kinder.
3. Beendigung der Ehe
Eine staatlich geschlossene Ehe kann bei Vorliegen der in § 1314 BGB enumerativ genannten Gründe aufgehoben oder bei Vorliegen der Voraussetzungen geschieden werden.
EheaufhebungEhegattennamensrechtEhevertragEhewohnungFamilieGemeinschaftliche BankkontenGüterrechtsregisterGüterstandLebensbedarfScheidung
Bock: Der Islam in der Entscheidungspraxis der Familiengerichte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 122
Everts: Der private Darlehensvertrag - Investitionssicherung in Ehe, Partnerschaft und Familie; Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins - MittBayNot 2012, 258 und 337
Garbe: Einstweiliger Rechtsschutz in Ehe- und Familiensachen; Der Familien-Rechts-Berater - FamRB 2003, 265
Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 9. Auflage 2013
Liermann: Die Begriffe "Ehe", "Hochzeit" und "Vermählung" im Vertragsrecht des täglichen Lebens; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 3741
Madert: Aktuelle Entwicklung der Gebühren und der Streitwerte in Ehe- und Familiensachen; Der Familien-Rechts-Berater - FamRB 2003, 226
Papier: Ehe und Familie in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Forum Familien- und Erbrecht - FF 2003, 4
Schüller: Die verblüffende Aufhebung des Voraustrauungsverbots und ihre Auswirkungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 2745
Weber: Die Entwicklung des Familienrechts seit Mitte 2011; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 3134
Zitierungen dieses Dokuments
- Aufgebot vor Eheschließung
- Eheaufhebung
- Ehegatteninnengesellschaft
- Ehegattennamensrecht
- Ehewohnung
- Familie
- Gütertrennung
- Lebenspartnerschaft
- Lebenspartnerschaft - Aufhebung
- Lebenspartnerschaft - Begründung
- Nichtehel. Lebensgemeinschaft - Sozialleistungen
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Nichtigkeit einer Ehe
- Scheidung
- Scheidung - Gemeinsame Schulden
- Scheidung - Miteigentum
- Schlüsselgewalt
- Trennungsunterhalt
- Unbenannte Zuwendungen
- Unterhalt - Befristung und Herabsetzung
