Rechtswörterbuch

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E-Commerce

 Normen 

§§ 312i ff. BGB

TMG

§ 127 StGB

RL 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr

 Information 

1. Allgemein

E-Commerce (Elektronischer Rechtsverkehr) ist der Oberbegriff für alle geschäftlichen Aktivitäten, die mithilfe elektronischer / digitaler Medien getätigt werden. Insbesondere der Handel über das Internet wird hiervon erfasst.

Der Handel zwischen Unternehmen und Endverbrauchern wird als Business-to-Consumer-Handel (B2C-Handel), der Handel zwischen zwei Unternehmen als Business-to-Business-Handel (B2B-Handel) bezeichnet.

2. Rechtsgrundlagen

Bei der Frage des auf den Vertrag anwendbaren Rechts ist wie folgt zu unterscheiden:

3. Vertragsschluss

3.1 Allgemein

Das Warenangebot des Verkäufers im Online-Shop ist kein Antrag, sondern nur eine invitatio ad offerendum. Mit dem Abschluss des Bestellvorgangs unterbreitet der Kunde dem Unternehmer einen Kaufantrag, der von dem Unternehmer mit der Bestellungsbestätigung angenommen wird.

Bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind besondere Vorgaben zu beachten.

3.2 Vertragsschluss mit Minderjährigen

Kinder und Jugendliche können am PC ohne Aufdeckung ihrer Minderjährigkeit Verträge abschließen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze der Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen geschlossenen Vertrags (siehe den Beitrag "Geschäftsfähigkeit").

Häufiger wird es auch vorkommen, dass die Kinder und Jugendlichensich als Erwachsene ausgeben oder den PC der Eltern benutzen und in deren Namen nach außen hin handeln. In diesem Fall besteht folgende Rechtslage:

Soweit ohne Kenntnis der Eltern unter deren Namen gehandelt wird, greift die Vorschrift des § 177 Abs. 1 BGB: Der bedingt geschäftsfähige Jugendliche handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Vertrag ist schwebend unwirksam und bedarf zum Wirksamwerden der Genehmigung des Vertretenen. Wird diese verweigert, wird der Vertrag unwirksam.

Immer obliegt es jedoch der Beweislast der Eltern bzw. des Dritten, dass der Vertrag nicht von ihnen, sondern von dem minderjährigen Jugendlichen geschlossen wurde.

4. E-Commerce Kaufmann

Seit dem 01.08.2018 ist der Beruf des E-Commerce-Kaufmanns ein anerkannter Ausbildungsberuf. Rechtsgrundlage ist die "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce (E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - EComKflAusbV).

5. Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

Die Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet, auf denen verbotene Gegenstände und Dienstleistungen gehandelt werden, ist nunmehr in dem neuen § 127 StGB geregelt. Solche kriminellen Plattformen in Gestalt von Foren oder Marktplätzen spielen für bestimmte Deliktsfelder eine immer zentralere Rolle. Das Angebot auf diesen kriminellen Plattformen umfasst Betäubungsmittel, Waffen, Falschgeld, gefälschte Ausweise, gestohlene Kreditkartendaten und vieles mehr. Der Handel mit verbotener Pornografie wie beispielsweise Kinderpornografie erfolgt vielfach auf eigens dafür geschaffenen Plattformen.

Mit dem Tatbestand sollen ausschließlich solche Plattformen erfasst werden, die auf das Angebot von inkriminierten Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet sind. Der Begriff der Plattform soll dabei insbesondere diejenigen virtuellen Infrastrukturen erfassen, die einem nicht nur unerheblichem Personenkreis zugänglich sind und die anderen Nutzern die Gelegenheit bieten, in den Austausch von zum Beispiel Waren oder Dienstleistungen zu treten. Zu nennen sind hier vor allem Foren und Online-Marktplätze, wobei unerheblich ist, ob es sich um kommerzielle oder nicht-kommerzielle Plattformangebote handelt und ob sie sich auf Kaufgeschäfte, Tauschgeschäfte oder Schenkungen beziehen. Um Plattformen mit rechtmäßigem Geschäftsmodell schon tatbestandlich auszunehmen, knüpft die Regelung ausdrücklich an eine kriminelle Ausrichtung der Plattform an, nämlich den Zweck der Ermöglichung oder Förderung bestimmter fremder Straftaten.

 Siehe auch 

E-Commerce - AGB

E-Commerce - Anbieterkennzeichnung

E-Commerce - Datenschutz

E-Commerce - grenzüberschreitender

E-Commerce - Informationspflichten

E-Commerce - Rückgaberecht

E-Commerce - Verbraucherkredit

E-Commerce - Widerrufsrecht

Elektronische Form

Fernabsatzvertrag

Online-Auktion

Signatur

Soziale Netzwerke

Telemediengesetz

Textform

Bergt: Praktische Probleme bei der Umsetzung neuer gesetzlicher Vorgaben im Webshop; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 3541

Billing/Milsch: Der Ratenkauf im Internet; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2369

Hoffmann: Die Entwicklung des Internetrechts bis Ende 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 481

Sutschet: Anforderungen an die Rechtsgeschäftslehre im Internet; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1041

Wendehorst: Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 577